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Entwurf eines Regulativs
für die Sparcasse zu Großröhrsdorf.
1c.
Rückzahlungen s 13. Rückzahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, unweigerlich
von Einlagen, an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen, oder theilweiser Capitalszahlung, sowie
bei Rückzahlung des ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Buchs, wird die Casse von
allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach
Vorschrift § 6 und 11 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist.
2c.
Verfahren 15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
dei vertorenen hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem, wo möglich am nächsten Expeditions=
Quitungs- tage, während den bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die De-
büchern. putation davon in Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen es ausgestellt ist, am Orte des Verlustes durch öffent-
lichen Anschlag, und in dem Wochenblatte für Pulsnitz und Radeberg und der Leipziger
Zeitung bekannt machen, und dabei den unbekannten elwaigen Inhaber des Buchs auffordern,
wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, dieselben, bei deren Verluste, binnen drei
Monaten bei dem Cassirer anzumelden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht
auszahlen lassen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, welcher den Verlust
angezeigt hat, bei dem Cassirer vorgezeigt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung
an die Gerichtsbehörde über Großröhrsdorf abgegeben.
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn
er zuvor vor Gericht sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat,
Zahlung, oder ein neues Buch.
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Na-
mens, auf welchen es ausgestellt ist, in der vorher bemerkten Weise öffentlich bekannt gemacht.
2c.
rlansatthast §20. Gegen die in dieser Spareassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen
einsetzung in das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen
den vorigen Stand nicht Statt.
Stand gegen
dieses Regu-
lativ.