Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(290 ) 
Entwurf eines Regulativs 
für die Sparcasse zu Großröhrsdorf. 
1c. 
Rückzahlungen s 13. Rückzahlungen erfolgen, mit Ausnahme des § 15 gedachten Falles, unweigerlich 
von Einlagen, an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Durch die darin erfolgte Abschreibung der Zinsen, oder theilweiser Capitalszahlung, sowie 
bei Rückzahlung des ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Buchs, wird die Casse von 
allen weiteren Ansprüchen befreit, wie sie denn überhaupt nur für den in dem Buche nach 
Vorschrift § 6 und 11 eingezeichneten Betrag verantwortlich ist. 
2c. 
Verfahren 15. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
dei vertorenen hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem, wo möglich am nächsten Expeditions= 
Quitungs- tage, während den bestimmten Expeditionsstunden dem Cassirer anzuzeigen, welcher die De- 
büchern. putation davon in Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenden Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen es ausgestellt ist, am Orte des Verlustes durch öffent- 
lichen Anschlag, und in dem Wochenblatte für Pulsnitz und Radeberg und der Leipziger 
Zeitung bekannt machen, und dabei den unbekannten elwaigen Inhaber des Buchs auffordern, 
wenn er Ansprüche auf dieses zu haben glaubt, dieselben, bei deren Verluste, binnen drei 
Monaten bei dem Cassirer anzumelden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht 
auszahlen lassen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, welcher den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer vorgezeigt, so wird die Sache zur Erörterung und Entscheidung 
an die Gerichtsbehörde über Großröhrsdorf abgegeben. 
Im entgegengesetzten Falle erhält der Anzeigende nach Verlauf jener drei Monate, wenn 
er zuvor vor Gericht sein Eigenthum an dem Buche und dessen Verlust eidlich bestärkt hat, 
Zahlung, oder ein neues Buch. 
Das alte Buch wird für ungültig erklärt und dieß mit Angabe der Nummer und des Na- 
mens, auf welchen es ausgestellt ist, in der vorher bemerkten Weise öffentlich bekannt gemacht. 
2c. 
rlansatthast §20. Gegen die in dieser Spareassenordnung angedrohten Rechtsnachtheile und gegen 
einsetzung in das Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen 
den vorigen Stand nicht Statt. 
Stand gegen 
dieses Regu- 
lativ.
	        
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