Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Von jedem Gebäude oder Gebäudecomplere, gleichviel ob öffentliches oder Privat- Eigen- 
thum, sind die aufgestellten Fragen besonders zu beantworten. 
9. (Bestimmung und Zweck der Gebäude.) Bei öffentlichen Gebäuden ist der 
Zweck derselben genau anzugeben. — Hinsichtlich der Privatgebäude ist bei der Beantwortung 
der einschlagenden Fragen zu unterscheiden: 
ob das Gebäude lediglich zur Wohnung oder 
daneben gleichzeitig zum landwirthschaftlichen oder zum gewerblichen Be- 
triebe, oder 
lediglich zum Gewerbe= oder Fabrikbetriebe, oder 
lediglich zum landwirthschaftlichen Betriebe oder endlich 
theils zum gewerblichen, theils zum landwirthschaftlichen Betriebe 
(aber nicht zum Wohnen) dient? 
Diese Fragen sind durch Eintrag der Ziffer 1 in diejenige Spalte der kleinen Tabelle auf 
S. 1. der Hausliste zu beantworten, deren Ueberschrift auf den vorliegenden Fall Anwendung 
erleidet. 
Wenn in einem Gebäudecomplere die einzelnen Gebäude verschiedene Bestimmung haben 
und verschiedene Benutzung erfahren, so sind diese Fragen dadurch zu beantworten, daß in der 
oben genannten kleinen Tabelle in der gehörigen Spalte mit Zahlen angegeben wird, wie viele 
Gebäude zu einem oder dem andern der genannten Zwecke dienen. 
Wo die Sub 10 gestellten Fragen durch die Bezeichnung der Eigenschaft der Gebäude be- 
antwortet werden, ist diese letztere jedesmal beizuschreiben, z. B. Mühle, Schmiede, Scheune, 
Stall, Schuppen. 
10. (Werth der Gebäude.) Die Frage Sub 12 der Hausliste sind von jedem Ge- 
bäude und bei Gebäudecomplerxen sowohl von dem ganzen Compler, als auch, wenn möglich, 
von jedem einzelnen in der Liste namhaft gemachten Gebäude zu beantworten. 
c) Die Vorschriften und Erläuterungen zu den Angaben über die 
Wohnungen 
und sz 
d)zudenAngabenüberdieBewohner 
sind für die Besitzer und Haushaltungsvorstände gleichlautend. Sie sind deshalb von den 
Besitzern auf Seite 2 und 3 der Haushaltungsliste nachzulesen. 
Zu beachten ist für die Besitzer dabei noch, daß von ihnen nur dann Einträge in die mit 
1I1 und III bezeichneten Theile der Haushaltungslisten gemacht werden können und dürfen, 
wenn sie selbst in den von ihnen besessenen Grundstücken zugleich auch Wohnungsräume inne 
haben. Hinsichtlich derselben ist die Frage 6 durch Eintragung derjenigen Summe zu be- 
antworten, mit welcher ihre Wohnung abgeschätzt ist, oder die die Besitzer verlangen würden,
	        
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