Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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wenn sie die von ihnen in ihrem Besitzthume eingenommenen Wohnungsräume vermiethen 
sollten. 
e) Die Controle der Angaben der Miethbewohner und resp. 
Haushaltungsvorstände betreffend. 
Jeder Besitzer ist verpflichtet, in Tabelle IV. der Hausliste die Namen der Haushaltungs- 
vorstände der Reihenfolge der Haushaltungslisten nach einzutragen und dazu die Anzahl der 
zu jeder Haushaltung gehörenden Individuen einschließlich des Haushaltungsvorstandes bei- 
zuschreiben, auch undeutlichen und unbestimmten oder unrichtigen Angaben in den Haushalt- 
ungslisten in dem zu Bemerkungen bestimmten Raume jener Controltabelle Erwähnung zu 
thun und die richtige hinzuzufügen. Wo dieses letztere nothwendig ist, darf es nie durch Aus- 
radirung des ursprünglichen Eintrags, sondern nur durch Ausstreichen und Darüberschreiben 
des Richtigen geschehen. 
B. Für die Haushaltungsvorstände. 
a) Allgemeine Vorschriften und Erläuterungen. 
1. (Was als Haushaltung zu betrachten ist.) Als Haushaltung ist jede 
Vereinigung von zwei und mehr Personen zu betrachten, welche zusammen leben. Dienst- 
boten und Geschäfts= oder Gewerbsgehülfen r2c., welche bei ihrer Herrschaft und beziehend- 
lich bei ihren Principalen, Meistern u. s. w. Kost und Wohnung haben, gehören mit zur 
Haushaltung derselben. Alleinstehende Personen, welche eine besondere Wohnung, gleich- 
viel ob in unmittelbarer oder After-Miethe, innehaben und sich selbstständig ernähren, bilden 
Jede eine Haushaltung für sich. 
2. (Was als Haushaltungsvorstand zu betrachten ist.) Als Haushalt- 
ungsvorstand ist das Familienhaupt anzusehen. Dasselbe ist verpflichtet, die nachbe- 
nannten erforderlichen Nachrichten der Wahrheit getreu zu geben, oder unter seiner Verant- 
wortung geben zu lassen. 
b) Erläuterungen hinsichtlich der Angaben über die Wohnungen. 
3. Die Fragen Sub 7 sind dadurch zu beantworten, daß in die entsprechende Spalte 
der dabei stehenden kleinen Tabelle mit Zahlen eingetragen wird, wie viel der nebenbenannten 
Räume zu einem oder dem andern der erwähnten Zwecke dienen. 
c) Vorschriften und Erläuterungen hinsichtlich der Angabe über die 
Personen. 
4. (Personen, welche zu zählen sind.) Zu zählen sind alle Personen, 
welche am 3ten December 1852 in irgend einem Orte des Königreichs betroffen werden, 
1352. 51
	        
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