Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 301 ) 
(Vorderseite.) 
Volkszählung am 3. December 1852. 
Hausliste, 
auszufüllen 
durch die Haus= und Grundbesitzer oder deren Administratoren. 
I. Lage und Beschaffenheit des Gebäudes oder Gebäudecompleres. 
Das Gebäude oder der Gebäudecompler 
1) liegt im Orte: 
2) liegt im Ortstheile: . 
3) liegt in der Straße oder am Platze des Namens: 
4) hat die Brandcatasternummer oder Nummern: 
5) hat unter einer und derselben Nummer nächst dem Hauptgebäude 0% 2 wie viel? 
6) gehört zum Gemeindeverbande des Ortes oder der Orte: 
7) steht unter der Gerichtsbarkeit: 
8) ist gepfarrt nach: . 
9) ist geschult nach: 
10) ist Eigenthum 
des Staats?,. 
der Commun? 
einer und welcher Klrchen- oder Schulgemeinde? 
des Privatbesitzers, .. 
Namens: 
  
  
  
11. Der Zweck des Gebäudes oder der Gebäude ist: 
12. Der Werth ist: 
Bemerkung. 
  
lediglich zur 
Wohnung 
dienend. 
zur Wohnung 
und gleichzeitig 
zum landwirth- 
schaftlichen oder 
Gewerbe-- 
Betrieb dienend. 
lediglich zum 
landwirth- 
schaftlichen Be- 
trieb dienend. 
  
lediglich zum 
Fabrik= oder 
Gewerbe-Be- 
trieb dienend. 
  
theils zum land- 
wirthschaftli- 
chen, theils zum 
gewerblichen 
Betrieb dienend. 
nach Steuer- 
einheiten 
[Sahl der 
Steuereinhei- 
ten! 
nach der 
Landesbrand- 
cassen-Versi- 
cherung 
in Thalern 
  
  
  
  
  
  
  
—————.——““ 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Wenn in einem Gebäude- 
Compler die einzelnen Ge- 
bäude verschiedene Benutzung 
erfahren oder Bestimmung 
haben, so ist in dieser Tabelle 
durch Zahleneintrag anzuge- 
ben, wie viele Gebäude zu dem 
einen oder dem andern der 
genannten Zwecke dienen. 
Eben so ist der Werth bei 
Gebäudecompleren von jedem 
einzelnen in der Liste nam- 
haft gemachten Gebäude an- 
zugeben. 
  
 
	        
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