Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 305 ) 
ch-und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen, 
DWZses Stück vom Jahre 1852. 
— — : —— - 8 —i — — - (.--k-.--;-.—s..—.-.«-iLi.«...--x.-'c-«-.--,·-«--«-.-,-.-—--«,...,.«-, 
    
    
M83)Verordnung, 
die zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einerseits 
und den Niederlanden andererseits wegen gegenseitiger Behandlung der Handels- 
reisenden stattgefundene Vereinbarung betreffend; 
vom 23sten September 1852. 
In 2ä4sten Artikel des zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handelsvereins einer- 
seits und den Niederlanden andererseits unterm 31sten December 1851 abgeschlossenen Han- 
dels= und Schifffahrtsvertrags (Seite 165 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 
1852) ist in Betreff der den genannten Staaten und beziehungsweise den Niederlanden angehb- 
rigen Fabrikanten und Handeltreibenden, sowie ihrer Handelsreisenden, welche im Gebiete des 
anderen Paciscenten Einkäufe für den Bedarf ihres Geschäfts machen, und dort Bestellungen 
aussuchen wollen, sei es, daß sie mit Mustern oder ohne solche reisen, jedoch ohne daß sie selbst 
Waaren mit sich führen, verabredet worden, daß die Unterthanen eines der Zollvereinsstaaten, 
welche, für eigene Rechnung oder für Rechnung eines Hauses im Zollvereine, in den Nieder- 
landen reisen, für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben als eine Patent= (Ge- 
werbe-) Steuer von höchstens 12 Gulden (nebst 2 8 Zusatz-Procenten) jährlich entrichten 
sollen. In Erwiederung dessen sollen die Niederländischen Unterthanen, welche, sei es für 
eigene Rechnung, sei es für Rechnung eines Niederländischen Hauses, im Zollvereine reisen, 
für Betreibung ihres Geschäfts keine anderen Abgaben, als eine Patent- (Gewerbe-) Steuer 
von höchstens 8 Thaler jährlich in jedem Zollvereinsstaate entrichten, sofern nicht die zur 
Zeit des Vertragsabschlusses für die Niederländischen Unterthanen bestandene Patent= (Ge- 
werbe-) Steuer weniger betragen haben sollte. 
Nachdem nun zu Ausführung dieser Verabredung und über die Form der Gewerbe-Legi- 
timations-Zeugnisse, auf Grund deren die Gewerbescheine (Patente) zu den obgedachten er- 
mäßigten Sätzen ertheilt werden sollen, sowie über die Form dieser letzteren Urkunden selbst, 
1852. 52
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.