( 306 )
mit der Königlich Niederländischen Regierung weitere Vereinbarungen stattgefunden haben,
wird hiermit Folgendes zu öffentlicher Kenntniß gebracht:
a) Inländer, welche zu Betreibung ihres Geschäfts in den Niederlanden die Er-
theilung eines Patents zu dem im erwähnten Artikel 24 bezeichneten, ermäßigten
Steuersatze nachsuchen wollen, haben sich mit einem Zeugnisse nach dem nämlichen
bezüglichen Muster unter C a oder G b zu versehen, wie solches für den betreffenden
Verkehr zwischen den Zollvereinsstaaten in 9 27 der Ausführungsverordnung zum
Gewerbe= und Personalsteuergesetze vom 23sten April 1850 (Seite 50 des Gesetz-
und Verordnungsblattes vom Jahre 1850) vorgeschrieben worden ist. Die Patente,
welche ihnen in den Niederlanden ertheilt werden, erhalten dieselbe Fassung, wie die
Patente der eigenen Niederländischen Unterthanen. „
b) Niederländische Unterthanen, welche im Königreiche Sachsen Einkäufe für den
Bedarf ihres Geschäfts machen, oder Bestellungen aufsuchen und jener vertrags-
mäßigen Erleichterungen theilhaftig werden wollen, haben außer der polizeilichen
Legitimation ein Zeugniß nach dem in Holländischer Sprache angefügten Muster
unter A. beizubringen und sich damit
bei dem Stadtrathe einer großen oder Mittelstadt des Inlandes
persönlich zu gestellen. Auf Grund eines solchen Zeugnisses ist dann dem Reisen-
den, — vorausgesetzt, daß er nicht gleichzeitig Aufträge der hier gedachten Art für
mehr als ein Fabrik= oder Handelshaus besorgt, in welchem Falle jene Erleich-
terungen nicht einzutreten haben würden — vom betreffenden Stadtrathe ein Ge-
werbesteuerschein nach dem unter B hier anliegenden Formulare, und zwar nach § 19
und § 21 der obgedachten Ausführungsverordnung auf mindestens 3 Monate, gegen
Erlegung einer Gewerbesteuer von überhaupt 8 Thaler jährlich oder von
2 Thaler auf je 3 Monate, auszufertigen, auch ein Zuschlag zu diesem Steuersatze
weiter nicht zu erheben.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, am 23sten September 1852.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
von Friesen. Behr.
Koelz.