Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(308 ) 
B. 
Gewerbesteuerschein 
(für Niederländische Handelsreisende.) 
Dem JN. N. Fabrikinhaber zu N. (oder Handelsreisenden in Diensten des N. zu N.) 
wird hierdurch auf den Grund des beigebrachten, von dem Bürgermeister der Königl. Nieder- 
ländischen Gemeinde zu N. unttrr. aAusgefertigten Gewerbelegiti- 
mationszeugnisses, gegen erfolgte Erlegung des untenbemerkten Gewerbesteuerbeitrags, das 
Befugniß ertheilt, in den Königlich Sächsischen Landen für das von ihm (seinem obgedachten 
Principal) betriebene Geschäft, Waarenbestellungen aufzusuchen und Waareneinkäufe zu 
machen. 
Derselbe darf jedoch von den Waaren, auf welche er Bestellung suchen will, nur Proben, 
aufgekaufte Waaren aber gar nicht mit sich herumführen, letztere muß er vielmehr frachtweise 
an ihren Bestimmungsort befördern lassen. Nicht minder ist ihm verboten, Commissionen für 
andere als seine eigene (seines vorgedachten Principals) Rechnung aufzusuchen. 
Gegenwärtiger Gewerbesteuerschein, welcher auf Verlangen den Grenz= und Steuerauf- 
sichtsbeamten vorzuzeigen, ist gültig auf die Dauer v . . Monaten, also bis 
zum ... 
N.am .18 
Personalbeschreibung « Der Siadttach allda 
(wie auf gewöhnlichen Pässen.) . M. 
Unterschrift des Reisenden. Die Steuer an Thlr. ist gezahlt. 
N. N. Einnehmer.
	        
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