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der Arbeitshäuser zu Zwickau und Hubertusburg und des Landesgefängnisses zu Hubertusburg,
ingleichen der Landescorrectionsanstalten in Waldheim, ferner der Irrenheilanstalt zu Sonnen—
stein und der Versorganstalten in Colditz und Hubertusburg ein Rang in der Hofrangordnung
und zwar in der vierten Classe nach dem Oberforstrathe ertheilt werde.
Dresden, den 23sten September 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Weigel.
#b 89) Verordnung,
die Lohnabzüge der Mühlburschen zu den Mühlenbezirkscassen betreffend;
vom 26sten October 1852.
D. wahrzunehmen gewesen ist, daß der in der Verordnung des Ministeriums des Innern,
das Wandern der Mühlburschen betreffend, vom 21 sten Juli 1842, § 11 enthaltenen Vor-
schrift, wonach den in Arbeit stehenden Mühlburschen gewisse wöchentliche Lohnabzüge zum
Besten der Mühlenbezirkscassen gemacht werden sollen, nicht allenthalben gehörig nachgegangen
werde, die Controle darüber aber durch die locale Ausdehnung der einzelnen Mühlenbezirke
wesentlich erschwert ist, so wird zur Beseitigung von Hinterziehungen der obgedachten Art, und
Behufs vollständiger Erreichung des bei der Bildung der Mühlenbezirkscassen beabsichtigten
wohlthätigen Zwecks vom Ministerium des Innern hierdurch verordnet:
Die Wanderbücher der aus Arbeit tretenden Mühlburschen dürfen nicht eher zum
Weiterwandern visirt werden, als bis dieselben sich über die erfolgte Abentrichtung
der vorschriftmäßigen Beiträge zur Bezirkscasse durch Beibringung einer gehörigen
Bescheinigung ausgewiesen haben. Im Eintrage selbst ist aber zu erwähnen, daß
dieses geschehen sei.
Hiernach haben sich die Ortspolizeibehörden, ingleichen die Ortsgerichtspersonen, denen
das Geschäft des Visirens übertragen ist, bei Vermeidung von Ordnungsstrafen, und der Ver-
bindlichkeit zum Ersatze der den Bezirkscassen durch Unterlassung obiger Vorschrift etwa ent-
stehenden Einbuße, gebührend zu achten.
Dresden, am 26sten October 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. von Beust.
Demuth.