Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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mit Unterstellung unter die Anordnungen der leitenden Localbehörde zum Schutze des bei sol- 
chen Anlässen sehr gefährdeten Eigenthums und der öffentlichen Sicherheit mitzuwirken. 
Auch über diese Dienstleistungen ist sich die Bestätigung im Dienstbuche oder sonst in 
glaubhafter Weise zu verschaffen. 
Artikel S. Zur leichteren Erreichung des mit dieser Uebereinkunft bezielten Zwecks sind 
die Bewohner der beiderseitigen Grenzbezirke durch die vorgesetzten Behörden auf ihr eigenes 
Interesse, die erwähnten Einschreitungen der einem Uebelthäter nacheilenden Gendarmen des 
Nachbarstaats nach Thunlichkeit zu unterstützen, aufmerksam zu machen, die Behörden und 
öffentlichen Sicherheitsorgane aber ausdrücklich dazu zu verpflichten. 
Nach nunmehr erfolgtem Austausche gegenseitiger, gleichlautender Ministerialerklärungen 
wird der vorstehende Vertrag zur Nachachtung für Jedermann, den er angeht, hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 30sten October 1852. 
Ministerium des Innern. 
Freiherr von Beust. 
Eppendorf. 
  
. 92) Bekanntmachung, 
den Schutz des Eisenbahn= und Telegraphenbetriebs betreffend; 
vom öten November 1852. 
In Betracht der innerhalb Sachsens, wie anderwärts, von Zeit zu Zeit vorgekommenen 
freventlichen Versuche einer Störung des Eisenbahn- und Telegraphenbetriebs, bei denen die 
rechtzeitige Abwendung einer Gefahr nur der steten Wachsamkeit des Aufsichtspersonals zu 
danken war, hat es das Finanzministerium — obgleich schon die Criminalgesetze derartige 
Verbrechen mit schweren Strafen bedrohen, es auch schon bisher gelungen ist, solche Frevler 
zu verdienter Strafe zu ziehen — dennoch, um desto sicherer die Entdeckung so gemeingefähr— 
licher Handlungen herbeizuführen, für angemessen erachtet, hierüber Nachstehendes festzusetzen: 
1. Wer, ohne selbst dem Dienstpersonale der Staats= oder Privateisenbahnen oder der 
Staatstelegraphen anzugehören, den Urheber eines dem Eisenbahnbetriebe bereiteten Hindernisses, 
wodurch für Menschen, Transportgegenstände oder Betriebsmittel Gefahr entsteht, oder den
	        
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