Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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5) Verordnung, 
die Erweiterung des Paßkartenrayons betreffend; 
vom 26sten Januar 1852. 
Nachdem die Regierung des Großherzogthums Baden mit ihrem Gebiete derjenigen Ueber— 
einkunft beigetreten ist, welche besage der Verordnungen des Ministeriums des Innern vom 
Zosten December 1850, 30sten April und 29sten September 1851 (Gesetzsammlung von 
1851, Seite 1 fg., 99 und 355) wegen Legitimation der Reisenden durch Paßkarten zwischen 
der Königlich Sächsischen und mehreren anderen deutschen Regierungen besteht, so wird solches, 
und daß demnach die in der erstgedachten Verordnung enthaltenen Bestimmungen jener Ueber- 
einkunft in allen Punkten nunmehr auch auf das Großherzogthum Baden Anwendung zu 
leiden haben, und insonderheit die von den zuständigen Behörden dieses Staats ausgestellten 
Paßkarten bei Reisen im Königreiche Sachsen als genügende Legitimationen angesehen werden 
sollen, andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, den 26sten Januar 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
& 6) Verordnung, 
die Einrichtung von Maturitätsprüfungen bei der polytechnischen Schule 
in Dresden betreffend; 
vom 17ten Januar 1852. 
Das Ministerium des Innern hat die Einrichtung von Maturitätsprüfungen bei der poly- 
technischen Schule zu Dresden beschlossen und verordnet deshalb, wie folgt: 
&1. Am Schlusse jedes Unterrichtscursus (gegen Ostern jeden Jahres) werden in beiden 
Abtheilungen der polptechnischen Schule zu Dresden Maturitätsprüfungen abgehalten. 
. Zeugnisse der Reife erhalten nur diejenigen Zöglinge, welche beim Austritte aus 
der Abtheilung der Anstalt, welcher sie angehörten, der Maturitätsprüfung sich unterworfen 
und dieselbe mit Erfolg bestanden haben.
	        
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