Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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bei Verlust derselben innerhalb dreier Monate zu melden, binnen dieser Frist aber mit 
Zahlung an Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust an— 
gezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung sofort an 
die hiesige Gerichtsbehörde abgegeben, wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verfluß jener drei 
Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor der hiesigen Gerichtsbehörde 
oder auf sein Verlangen auf dießfalls erlassene Requisition vor seiner persönlichen Obrigkeit, 
eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch, und das alte ist sodann für völlig 
ungültig zu halten. 
Jeder Inhaber eines Sparcassenbuchs hat daher solches sorgfältig 
aufzubewahren und, dafern ihm solches abhanden kommen sollte, sofort am nächsten Er- 
peditionstage bei der Deputation hiervon Anzeige zu erstatten, im Unterlassungsfalle aber sich 
selbst den daraus für ihn entstehenden Nachtheil beizumessen. 
#eemmerung §# 4. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage-und 
bucher Quittungsbücher sind einer Verkümmerung nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die Hülfs- 
vollstreckung in die bei einem Schuldner sich vorfindenden Einlage= und OQuittungsbücher kei- 
neswegs ausgeschlossen werden. 
. .- 
Wiedereinsetz— 8 15. Gegen alle in diesem Sparcassenregulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen 
rie Sen w Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 
sindet nicht nicht Statt. 
Statt. 
  
  
Letzte Absendung: am 2ten December 1852.
	        
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