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Gesetz-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
2F4Ais Stück vom Jahre 1852.
94) Verordnung,
die Ermäßigung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb
Sachsens betreffend;
vom 27sten November 1852.
*-i der Absicht, das Institut des Staatstelegraphen so gemeinnützig als möglich zu machen
und in der Voraussetzung, daß die dermaligen Telegraphenleitungen eine noch ausgedehntere
Benutzung zulassen werden, hat, mit Sr. Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung, das
Finanzministerium die dermaligen, mittelst Allerhöchster Verordnung vom 13ten Sep-
tember 1850, § 24 (Gesetz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 232) festge-
setzten Gebühren für die telegraphische Correspondenz innerhalb Sachsens versuchsweise
zu ermäßigen und dieselben festzusetzen beschlossen, wie folgt:
1.
Die gegenwärtige Bemessung und Steigerung der Telegraphengebühr nach der Entfernung
der Aufgabe= und Bestimmungs-Station findet für die Correspondenz innerhalb Sachsens nicht
mehr Statt.
2.
Die Gebühr für jede Depesche zwischen den Stationen Dresden, Leipzig, Chem-
nitz, Riesa und der demnächst zu eröffnenden Station Zwickau beträgt ohne Unterschied:
bis zu 20 Worten einschließlich — 20 Ngr. —
oon 2 50 — 1 Thlr. 10 Ngr. —
- 51 - - 100 - - 2 - — 2 —
und für je 50 Worte — 20 Ngr. — mehr.
3.
Die Bestimmungen für die noch in der Einrichtung begriffene Benutzung des Betriebs-
telegraphen zwischen Dresden und Bautzen für die allgemeine telegraphische Correspondenz
werden seiner Zeit besonders veröffentlicht werden.
1852. 55