Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(323) 
& 96) Verordnung, 
die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst betreffend; 
vom isten December 1852. 
Auf Grund und zu Ausführung der 88 20 — 24 der Verordnung vom 27sten November 
1851 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 393 fg.), den Staatsforstdienst 
betreffend, über die Anstellungsprüfungen für den Staatsforstdienst bereits enthaltenen Be— 
stimmungen wird andurch Folgendes verordnet und bekannt gemacht: 
8 1. Die Anstellungsprüfungen für den höheren Staatsforstdienst (§ 14 der gedachten Graolge Er- 
Z ,, . , 1 « 
Verordnung) sind einer besonderen, dem Finanzministerium unmittelbar untergeordneten, com- Behöcdek 
missarischen Behörde unter der Benennung: 
Königliche Prüfungscommission für den Staatsforstdienst 
übertragen. 
. Diese Prüfungscommission besteht aus fünf von dem Finanzministerium dazu er= Zusammen-= 
nannten, fachkundigen Männern, von welchen in der Regel drei im practischen Forstdienste An- etnn verfel 
gestellte und zwei Lehrer an der Forstacademie zu Tharandt sein sollen. " 
§ 3. Die Commission, welche bis auf andere Anordnung ihren Sitz in Tharandt hat, Geschäftsbe- 
betreibt ihre Geschäfte in der Hauptsache collegialisch und entscheidet nach der Mehrheit der trieb berselben. 
Stimmen. Die collegialischen Sitzungen und die Prüfungen werden von dem Vorsitzenden, 
die übrigen Geschäfte aber von einem in Tharandt wohnhaften Mitgliede der Commission, für 
jetzt von dem Director der Forstacademie, in Gemäßheit der specielleren Bestimmungen des der 
Prüfungscommission ertheilten Regulativs, geleitet. — 
Die Commission wird ein besonderes Dienstsiegel führen. 
#6#4. Die Anstellungsprüfungen werden in der Regel jährlich einmal, im Herbste jeden Zeit der Prüf- 
Jahres, am Sitzungsorte der Commission stattfinden (§ 20 der gedachten Verordnung). All= ungen. 
jährlich im Monate März wird von dem Finanzministerium in der Leipziger Zeitung be- 
kannt gemacht werden, ob eine solche Prüfung Statt haben wird oder nicht. Die nähere Be- 
stimmung der Zeit der Prüfung wird sodann, wenigstens sechs Wochen vorher, von der Prüf- 
ungscommission ebenfalls in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht. 
§5. Die Anmeldungen zu den Prüfungen müssen nach erfolgter Bekanntmachung des Anmeldung zur 
Finanzministeriums (§ 4) in der Zeit vom 1sten Mai bis üsten Juli desselben Jahres schrift- Prüfung. 
lich bei dem Finanzministerium stattfinden. Später eingehende Anmeldungen können in diesem 
Jahre nicht berücksichtigt werden. Der Anmeldung sind, wie bereits § 21 der gedachten Ver- 
ordnung vorgeschrieben worden, beizufügen: 
1) der Geburts= und Heimathsschein; 
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