Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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2) das Abgangszeugniß von der Academie zu Tharandt; 
3) die von dem betreffenden Oberforstmeister beglaubigten Zeugnisse der Forstbeamten 
und beziehendlich des Vorstandes der Forstvermessung über die Benutzung der drei- 
jährigen Ausbildungszeit auf einem Staatsforstreviere, oder, soviel das dritte Jahr 
betrifft, bei der Forstoermessung, und über deren Erfolg, sowie über das sittliche Be- 
tragen des Anmelders; 
4) eine kurze schriftliche Erzählung der Lebensgeschichte desselben. 
In letzterer ist zugleich über die Verwendung der Zeit nach Ablauf der dreijährigen prac- 
tischen Ausbildung Auskunft zu geben und dieselbe mit Zeugnissen, wie vorstehend unter 3, zu 
belegen. Auch hat der sich Anmeldende seinen Aufenthaltsort, wohin ihm die Prüfungsauf- 
"# gaben (8 9, a) zu senden, genau zu bezeichnen. 
Weiteres Ver- §6. Sind die vorgedachten Zeugnisse und Nachweisungen in allen Beziehungen befrie- 
fahren. digend, so werden dieselben von dem Finanzministerium der Prüfungscommission zugefertigt, 
um dem Bittsteller seine Zulassung zur Prüfung bekannt zu machen und ihm zu gleicher Zeit 
und längstens Mitte Juli die Aufgabe zur schriftlichen Ausarbeitung (§J 9, a) zuzusenden. 
Sind die Zeugnisse nicht befriedigend, so erhält der Anmelder solche von dem Finanzministerium 
mit abfälliger Bescheidung zurück. 
Umfang der 7. Die Anstellungsprüfung soll hauptsächlich nachweisen, wie sich der Eraminand 
Prüfung. practisch ausgebildet, was er im practischen Dienste gelernt hat und wie er die Lehren der 
Wissenschaft auf das practische Leben anzuwenden versteht. Sie wird daher vorwaltend practisch 
und auf solche Gegenstände gerichtet sein, welche in dem Wirkungskreise des verwaltenden Forst- 
beamten, und namentlich des Revierverwalters, zur Anwendung kommen, und die zu kennen 
und zu wissen zur rationellen und selbstständigen Verwaltung eines Forstreviers erforderlich 
ist. Sie hat sich aber über das ganze Gebiet der Forstwissenschaft, namentlich 
1) Über Forstwirthschaft (Waldbau und Forstbenutzung); 
2) über Forstschutz und Forstpolizei; 
3) über Forst-Vermessung, Taration und Einrichtung; 
4) über Forstverfassung und Forstgesetzgebung; 
5) über Staatsforstwirthschaftslehre 
zu erstrecken. 
Art der stattfin- 88. Die vorzunehmende Prüfung zerfällt 
denden Vrif- 1) in eine schriftliche und 
2) in eine mündliche. 
1) Schriftliche 69. Die schriftliche Prüfung besteht: 
hn Prüsung= a) in der Ausarbeitung einer umfassenderen, nach Befinden mit Zeichnungen zu verbin- 
einer größeren denden Aufgabe, als Hausarbeit, welche mit Anwendung literarischer Hülfsmittel, 
Aufgabe. jedoch ohne sonstige, fremde Beihülfe zu fertigen ist (vergl. 9 11);
	        
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