Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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b) in schriftlicher Beantwortung kürzerer Fragen aus sämmtlichen Theilen der Forst= b) Boankwott= 
asibohhn ohne alle Hülfsmittel und unter Aufsicht zweier Mitglieder der Com- ragen. 
mission. 
10. Die mündliche Prüfung theilt sich: " 2) Mündliche 
a) in die Prüfung im Zimmer durch mündlich zu beantwortende Fragen, theils zu Er— a) usng. im 
läuterung der schriftlichen Arbeiten, theils zu Ergänzung der Gegenstände, welche Zimmer. 
bei der schriftlichen Prüfung nicht berührt wurden; 
b) in die Prüfung im Walde, welche besonders die practischen Kenntnisse des Erami= b) Prüfung im 
nanden in den Naturwissenschaften, in der Holzzucht, der Forstbenutzung, Schätz- Walde. 
ung und Messung ganzer Bestände und einzelner Bäume zum Gegenstande haben 
wird. 
8 11. Die schriftliche Ausarbeitung ( 9, a), welche der Eraminand als Probearbeit zu Fertigung der 
fertigen und einzureichen hat, muß von ihm eigenhändig geschrieben sein und am Schlusse alrsenen. 
derselben die Erklärung beigefügt werden: daß er diese Arbeit (nebst den etwa dazu gehörigen Einreichung 
Zeichnungen rc.) ganz allein selbst und, mit Ausnahme der benutzten Bücher, ohne alle son= derselben. 
stige fremde Hülfe gefertigt habe (vergl. 8 13). 
Diese Probearbeit ist von dem Eraminanden vor dem 1sten September bei der Com- 
mission einzureichen. Wer dieselbe nicht bis zu diesem Termine eingereicht hat, kann bei der 
zunächst angesetzten Prüfung nicht berücksichtigt werden. Es ist ihm aber gestattet, sich zu 
der Prüfung im folgenden Jahre wieder anzumelden. 
# 12. Wird von der Prüfungscommission die zu rechter Zeit eingegangene Probe= Beurtheilung 
arbeit genügend gefunden, so wird der Eraminand zur weiteren Prüfung mindestens acht der Prohearbet. 
Tage vor derselben vorgeladen, im entgegengesetzten Falle aber ihm die Nichtzulassung zur 
weiteren Prüfung bekannt gemacht. 
#13. Vor Beginn der weiteren schriftlichen Prüfung (§ 9, b) hat jeder Eraminand Verbot fremder 
mittelst Handschlags an Eides Statt die Wahrheit der unter der Probearbeit (§ 11) befind- Beihülfe. 
lichen Erklärung zu versichern, auch ist den sämmtlichen Eraminanden zu eröffnen, daß bei 
der weiteren Prüfung Keiner den Anderen unterstützen und Keiner sich irgend eines Hülfs- 
mittels bedienen dürfe. Wer sich dieß gleichwohl zu Schulden kommen läßt, kann nicht 
weiter zu der angesetzten Prüfung zugelassen werden. Ueber die künftige Zulässigkeit desselben 
und nach Befinden die Einleitung seiner weiteren Bestrafung wird besondere Entschließung 
gefaßt werden. 
Fällt die schriftliche Beantwortung der vorgelegten Fragen nicht genügend aus, so wird 
der Examinand zur weiteren mündlichen Prüfung nicht zugelassen. 
§ 14. Die Prüfungen am Sitze der Commission werden in der Regel fünf Tage Dauer der 
dauern. Prüfungen.
	        
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