Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 326 ) 
Iulasung un- § 15. Nur die mündliche Prüfung im Zimmer ist öffentlich, doch können auch hierzu 
zu den Prü- nur Betheiligte und Sachverständige, nach Befinden der Commission, zugelassen werden. 
fungen. Den schriftlichen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen im Walde können nur die 
Stellvertreter der Prüfungscommissarien, sowie die betreffenden Mitglieder des Finanz- 
ministeriums beiwohnen. 
rhellung der & 16. Nachdem von der Commission nach Stimmenmehrheit als Ergebniß der Prüfung 
Zufertigung ausgesprochen worden ist, ob der Eraminand die Anstellungsprüfung „mit Auszeichnung“ 
der Prüfungs= oder doch „genügend“ bestanden habe (§22 der Verordnung vom 27 sten November 1851), 
hene oun ist von derselben Bericht an das Finanzministerium zu erstatten und sodann, nach erfolgter 
Genehmigung, das Prüfungszeugniß, unter der Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Prü- 
fungscommission und Aufdrückung des Siegels der letzteren, dem Eraminanden mit Wieder- 
beifügung der eingereichten Bescheinigungen zuzufertigen, auch sind diejenigen, welche die An- 
stellungsprüfung nicht bestanden, d. h. die Censur „genügend“ nicht erhalten haben, dessen zu 
bescheiden. 
Für das Prüfungszeugniß sind 1 Thlr. 10 Ngr. — Gebühren zu entrichten. 
Nach vorstehender Verordnung haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, den 1sten December 1852. 
Ministerium der Finanzen. 
Behr. 
Berger. 
  
  
— 
97) Verordnung, 
die Ueberweisung der Erbverwandlungszinsen auf die Landrentenbank 
betreffend; 
vom 22sten November 1852. 
□x " 2 
In Betreff der Ueberweisung der Erbverwandlungszinsen auf die Landrentenbank wird mit 
Allerhöchster Genehmigung und ständischer Zustimmung hiermit Folgendes verordnet: 
Die Bestimmungen in § 28 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 129 — 138), Nachträge zu den bisherigen Ablösungs- 
gesetzen betreffend, sind auf Erbverwandlungszinsen nicht zu beziehen. 
Daher können Erbverwandlungszinsen, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Be- 
kanntmachung des angezogenen Gesetzes begründet seien, an die Landrentenbank überwiesen 
werden, insofern sie spätestens mit dem 1sten April 1856 zur wirklichen Uebernahme auf die 
Landrentenbank gelangen (vergl. § 21 des gedachten Gesetzes).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.