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Iulasung un- § 15. Nur die mündliche Prüfung im Zimmer ist öffentlich, doch können auch hierzu
zu den Prü- nur Betheiligte und Sachverständige, nach Befinden der Commission, zugelassen werden.
fungen. Den schriftlichen Prüfungen und den mündlichen Prüfungen im Walde können nur die
Stellvertreter der Prüfungscommissarien, sowie die betreffenden Mitglieder des Finanz-
ministeriums beiwohnen.
rhellung der & 16. Nachdem von der Commission nach Stimmenmehrheit als Ergebniß der Prüfung
Zufertigung ausgesprochen worden ist, ob der Eraminand die Anstellungsprüfung „mit Auszeichnung“
der Prüfungs= oder doch „genügend“ bestanden habe (§22 der Verordnung vom 27 sten November 1851),
hene oun ist von derselben Bericht an das Finanzministerium zu erstatten und sodann, nach erfolgter
Genehmigung, das Prüfungszeugniß, unter der Unterschrift sämmtlicher Mitglieder der Prü-
fungscommission und Aufdrückung des Siegels der letzteren, dem Eraminanden mit Wieder-
beifügung der eingereichten Bescheinigungen zuzufertigen, auch sind diejenigen, welche die An-
stellungsprüfung nicht bestanden, d. h. die Censur „genügend“ nicht erhalten haben, dessen zu
bescheiden.
Für das Prüfungszeugniß sind 1 Thlr. 10 Ngr. — Gebühren zu entrichten.
Nach vorstehender Verordnung haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1sten December 1852.
Ministerium der Finanzen.
Behr.
Berger.
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97) Verordnung,
die Ueberweisung der Erbverwandlungszinsen auf die Landrentenbank
betreffend;
vom 22sten November 1852.
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In Betreff der Ueberweisung der Erbverwandlungszinsen auf die Landrentenbank wird mit
Allerhöchster Genehmigung und ständischer Zustimmung hiermit Folgendes verordnet:
Die Bestimmungen in § 28 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 (Gesetz= und Verord-
nungsblatt vom Jahre 1851, Seite 129 — 138), Nachträge zu den bisherigen Ablösungs-
gesetzen betreffend, sind auf Erbverwandlungszinsen nicht zu beziehen.
Daher können Erbverwandlungszinsen, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Be-
kanntmachung des angezogenen Gesetzes begründet seien, an die Landrentenbank überwiesen
werden, insofern sie spätestens mit dem 1sten April 1856 zur wirklichen Uebernahme auf die
Landrentenbank gelangen (vergl. § 21 des gedachten Gesetzes).