Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 327) 
Rücksichtlich des dabei zu beobachtenden Verfahrens ist auch wegen der nach Bekannt- 
machung des angezogenen Gesetzes begründeten Erbverwandlungszinsen den Bestimmungen in 
der zu dessen Ausführung unterm 2sten October 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt 
vom Jahre 185 1, Seite 380 — 388) erlassenen Verordnung 8§ 1, 3, 4, 5, 6 und 7 nach- 
zugehen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 2 2 sten November 1852. 
Ministerium des Innern. 
Frhr. von Beust. 
Demuth. 
  
. 98) Verordnung, 
die Getreidemärkte betreffend; 
vom 23sten November 1852. 
Der Ministerium des Innern liegt daran, künftig fortlaufende Kenntniß von dem verhält- 
nißmäßigen Antheile zu haben, welchen das Ausland und das Inland an dem Verkehre der 
Sachsischen Getreidemärkte nimmt. Bereits dermalen ist auf einigen Getreidemärkten von der 
Behörde nicht blos die Quantität des eingebrachten und des verkauften Getreides nach den 
Hauptgattungen, sondern auch wie viel davon aus dem Auslande gekommen und nach dem 
Auslande verkauft worden ist, notirt worden. Dieß soll vom 1sten Januar 1853 an auf 
allen Getreidemärkten des Landes geschehen und es ergeht daher hierdurch an die Be- 
hörden aller der Orte, wo Getreidemärkte abgehalten werden, Verordnung, vom Jahre 1853 
an für jeden Markttag zu notiren: 
a) die Totalquantität des zugeführten Getreides nach den Hauptgattungen, Waizen, 
Roggen, Gerste, Hafer; 
b) für jede dieser Rubriken diejenige Quantität, welche aus dem Auslande gekommen ist, 
mit der allgemeinen Bezeichnung ob aus Preußen, Thüringen, Bayern, Böhmen, 
und zwar, wenn mehrere der genannten Gegenden gleichzeitig an der Zufuhr Theil 
nehmen, unter Trennung der betreffenden Zahlen; 
R) die Totalquantität des verkauften Getreides, nach denselben Hauptgattungen; 
d) für jede Rubrik die nach dem Auslande — mit gleicher Unterscheidung wie nach b 
— verkaufte Quantität. 
Rücksichtlich der Preis notirungen bewendet es bei dem bisherigen Verfahren. 
Die oben vorgeschriebenen tabellarisch geordneten Aufzeichnungen sind in denselben Zeit- 
abschnitten wie bisher, zugleich mit den Preisangaben in der bisherigen Weise, an das statisti-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.