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sche Bureau des Ministeriums des Innern ohne weitere Aufforderung regelmäßig und pünkt-
lich einzusenden.
Dresden, den 23sten November 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
99) Verordnung,
den Wegfall der Gewerbs= und Concessionsabgaben in der Oberlausitz
betreffend;
vom 6ten December 1852.
Dur § 7 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1851, Seite 129 — 138), Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, ist
die Bestimmung, mit welchem Zeitpunkte die in § 4 unter b und f genannten Gewerbsabga-
ben und Concessionsberechtigungen auch in der Oberlausitz in Wegfall kommen, besonderer
Verordnung vorbehalten worden. In Gemähheit dieses Vorbehalts ist durch die Verordnung
vom Sten Mai dieses Jahres (Seite 76 des Gesetz= und Verordnungsblattes), in Folge der mit
den Oberlausitzer Provincialständen deshalb gepflogenen Verhandlungen und mit Rücksicht auf
die von denselben hierbei abgegebenen Erklärungen, dahin Bestimmung getroffen worden, daß
die in § 4 unter b und k des angezogenen Gesetzes genannten Gewerbsabgaben und Con-
cessionsberechtigungen mit dem
3 1sten December 1852
in der Oberlausitz in Wegfall kommen.
Unter dem in dieser Verordnung, nach dem Vorgange des Gesetzes § 7, gebrauchten Aus-
drucke: „Concessionsberechtigungen“ ist jedoch, wie sich aus der Bezugnahme auf § 4 unter
b und f ergiebt, nicht das Recht, Concessionen zu ertheilen, selbst, sondern nur der Anspruch
auf fernere Beziehung der bei Ertheilung von Concessionen auferlegten Leistungen und Ab-
gaben zu verstehen. Daher haben zwar die Oberlausitzer Gutsherrn diese Leistungen und Ab-
gaben, insoweit sie wirklich zu den § 4 unter b und 1 gedachten Arten gehören und nicht etwa
als Reallasten auf Grundstücken haften, nur noch bis zum 3#sten December des laufenden
Jahres 1852 zu beziehen, während die §8 4 unter a, c, d und e gedachten Arten nach den
Bestimmungen des Gesetzes auch in der Oberlausitz, ebenso, wie es in den alten Erblanden
mit allen § 4 gedachten Leistungen und Abgaben, insofern sie nicht als Reallasten auf
Grundstücken haften, der Fall ist, schon jetzt nicht mehr zu beziehen waren. Dagegen bewen-
det es aber, soviel das Recht, Concessionen zu ertheilen, selbst anlangt, auch in der Oberlausitz
für jetzt bei der Bestimmung § 6 des Gesetzes, wonach