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bis zum Eintritte der neuen Gerichtsverfassung und der dadurch bedingten Aufhebung
der Patrimonialgerichtsbarkeit den Guts= und Gerichtsherrschaften jede bisherige Mit-
wirkung in Verwaltungsangelegenheiten, insonderheit auch das auf irgend einem Titel
des öffentlichen oder Privatrechts beruhende Recht, zu irgend einer Art des Gewerbe-
betriebs, mit Einschluß der gewerblichen Bauunternehmen, persönliche oder Realberech-
tigungen zu ertheilen, verbleibt.
Hiernach hat sich Jeder, den es angeht, zu achten.
Dresden, den 6ten December 1852.
Ministerium des Innern.
Frhr. v. Beust.
Demuth.
. 100) Verordnung,
die Nothwendigkeit möglichster Beschleunigung der Ablösungsangelegenheiten
betreffend; «
vom bten December 1852.
Des Ministerium des Innern sieht sich veranlaßt, zu Abwendung von Verlusten für die
Betheiligten und von Vertretungen auf Seiten der Behörden an die in dem Gesetze vom 15ten
Mai 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 135 1, Seite 129—138), Nachträge
zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, enthaltenen Präclusivbestimmungen und an
die dadurch bedingte Nothwendigkeit der möglichsten Beschleunigung der Ablösungsangelegen-
heiten zu erinnern.
J.
Nach § 23 des angezogenen Gesetzes kommen vom 1 sten Januar des Jahres
Ein Tausend Achthundert und Vier und Funfzig
mit alleiniger Ausnahme der Ablösungsrenten und baaren Geldgefälle alle auf einseitigen
Antrag ablösbare Grundlasten und Dienstbarkeiten, auf deren Ablösung bis dahin nicht pro-
vocirt worden ist, vergestalt in Wegfall, daß sie nur als persönliche Verbindlichkeiten des am
Isten Januar 1854 vorhandenen Besitzers und seiner Erben, so lange ersterer oder letztere das
Grundstück nicht veräußern, fortdauern.
Von denjenigen, welche für die nach vorstehender Bestimmung in Wegfall kommenden
Grundlasten oder Dienstbarkeiten eine Entschädigung in Anspruch zu nehmen haben, ist daher,
bei Verlust verselben, längstens bis mit dem
1852.
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