Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Z#sten December Ein Tausend Achthundert und Drei und Funfzig 
bei der Generalcommission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen der Antrag auf Er- 
mittelung dieser Entschädigung anzubringen (auf Ablösung zu provociren). 
So sehr nun auch fernerhin die Abwickelung der noch rückständigen Ablösungsgeschäfte 
auf dem Wege freier Vereinigung zu wünschen ist, so werden voch die Berechtigten, zu Ver- 
meidung der ihnen außerdem drohenden Verluste, auch wegen der schon in gütliche Verhand- 
lung gezogenen Ablösungen, ihre Rechte noch im Laufe des Jahres 1853 durch rechtzeitige 
Einreichung von Provocationen zu wahren und sich damit überhaupt, insonderheit aber inso- 
weit sich in Folge der Provocation Rechtsstreite oder Weiterungen über die Ablösung erwarten 
lassen, möglichst zu beeilen haben, weil 
II. 
nach § 21 des Gesetzes als Schlußtermin für alle nach den bisherigen Gesetzen zulässige 
Ueberweisungen von Ablösungsrenten, sowie für die nach dem Gesetze vom 15ten Mai 1851 
(Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1851, Seite 129— 138) statthaften Ueberweisun- 
gen von Geldgefällen an die Landrentenbank der 1 ste April des Jahres 
Ein Tausend Achthundert und Sechs und Funfzig 
dergestalt bestimmt ist, daß alle nach diesen Gesetzen darauf überweisbare, aber mit dem ge- 
dachten Zeitpunkte auf die Bank noch nicht wirklich übernommene Ablösungsrenten 
oder Geldgefälle nur noch im Wege der unmittelbaren Ablösung durch Baarzahlung ge- 
tilgt werden können. 
Es liegt daher im Interesse der Verpflichteten, auf das möglichst zeitige Zustande- 
kommen der Ablösungen und die Bestätigung der Recesse darüber hinzuwirken, damit sie nicht 
mit ihren Ablösungs= oder Geldgefällsrenten von dem Eintritte in die Bank ausgeschlossen wer- 
den mögen. 
III. 
Die wirkliche Uebernahme von dahin überwiesenen Renten auf die Landrentenbank von 
den beiden halbjährigen Terminen, dem 1ssten April oder sten October, an ist davon ab- 
hängig, ob dergestalt zeitig genug vor Eintritt dieser Termine die Ablösungsrecesse zum Be- 
stätigung gelangen, daß die Behörven die dadurch verursachten, großentheils sehr aufhältli- 
chen Geschäfte noch rechtzeitig bewältigen können. Insoweit dieß nun nicht immer möglich 
sein wird, müssen diejenigen Ablösungs= und Gefällsrenten, über welche die bestätigten Recesse 
und die Eintragszeugnisse der Grund= und Hypothekenbehörden später an die Landrenten- 
bankverwaltung gelangt sind, denjenigen, rücksichtlich deren es früher geschehen, nachge- 
stellt und bis zum nächsten halbjährigen Termine ausgesetzt werden, wodurch allerdings für 
die Berechtigten der Nachtheil um so viel späterer Gewährung der Landrentenbriefe, für die 
Verpflichteten aber der Nachtheil um so viel verspäteter Amortisation herbeigeführt wird. Da
	        
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