Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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II. bei der oberen Abtheilung: 
a) bei allen Schülern: 
höhere Mathematik (Analysis), 
höhere (analytische) Mechanik, 
höhere Physik, 
Astronomie, 
Volkswirthschaftslehre, 
Deutsche Sprache, 
Englische Sprache; 
b) außerdem 
bei den Schülern für Geodäsie: 
theoretische und practische Geodäsie, 
Situationszeichnen; 
bei den Schülern für mechanische Technik: 
Theorie der Motoren, 
Entwerfen von Maschinen, 
mechanische Technologie; 
bei den Schülern für Straßen-, Brücken= und Eisenbahnbau: 
Straßen-, Wasser= und Brückenbaukunde, 
Entwerfen von Straßen-, Brücken-, Wasser= und Eisenbahnbauten, 
Theoretische und practische Geodäsie, Geognosie; 
bei den Schülern für chemische Technik: 
Geognosie, 
Chemie. 
Das Maaß der in allen den genannten Fächern zu fordernden Ausbildung bestimmt sich 
durch die in dem Lehrplane der polytechnischen Schule für jedes derselben (beziehendlich für die 
untere oder obere Abtheilung) gegebene Lehrziele. 
§ . Durch Beschluß der prüfenden Lehrer, unter Vorsitz des Directors der Anstalt, ist 
das Ergebniß der Prüfung, für jeden Geprüften besonders, festzustellen. Hierbei ist zunächst 
der Grad der dargelegten Ausbilvung für jeden Gegenstand, auf welchen sich die Prüfung er- 
streckte, einzeln in vier Abstufungen, als: 
I. Ausgezeichnet, 
II. Gut, 
III. Genügend, 
oder IV. Ungenügend,
	        
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