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II. bei der oberen Abtheilung:
a) bei allen Schülern:
höhere Mathematik (Analysis),
höhere (analytische) Mechanik,
höhere Physik,
Astronomie,
Volkswirthschaftslehre,
Deutsche Sprache,
Englische Sprache;
b) außerdem
bei den Schülern für Geodäsie:
theoretische und practische Geodäsie,
Situationszeichnen;
bei den Schülern für mechanische Technik:
Theorie der Motoren,
Entwerfen von Maschinen,
mechanische Technologie;
bei den Schülern für Straßen-, Brücken= und Eisenbahnbau:
Straßen-, Wasser= und Brückenbaukunde,
Entwerfen von Straßen-, Brücken-, Wasser= und Eisenbahnbauten,
Theoretische und practische Geodäsie, Geognosie;
bei den Schülern für chemische Technik:
Geognosie,
Chemie.
Das Maaß der in allen den genannten Fächern zu fordernden Ausbildung bestimmt sich
durch die in dem Lehrplane der polytechnischen Schule für jedes derselben (beziehendlich für die
untere oder obere Abtheilung) gegebene Lehrziele.
§ . Durch Beschluß der prüfenden Lehrer, unter Vorsitz des Directors der Anstalt, ist
das Ergebniß der Prüfung, für jeden Geprüften besonders, festzustellen. Hierbei ist zunächst
der Grad der dargelegten Ausbilvung für jeden Gegenstand, auf welchen sich die Prüfung er-
streckte, einzeln in vier Abstufungen, als:
I. Ausgezeichnet,
II. Gut,
III. Genügend,
oder IV. Ungenügend,