Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(14 ) 
gen, daß jedem Betheiligten auf Ansuchen über die nach &V7 den Prüfungsmaaßstab abgeben- 
den Lehrziele in beiden Abtheilungen der polytechnischen Schule vollständige und klare Aus- 
kunft ertheilt werde. 
15. Diejenigen, welche sich innerhalb der Frist melden, werden mit den Zöglingen 
der Anstalt, welche die gleiche Prüfung bestehen wollen, zusammen geprüft. Außerdem kann 
auch zu Michaelis eine außerordentliche Maturitätsprüfung veranstaltet werden, wenn sich 
wenigstens fünf Theilnehmer bis zum Schlusse des Monats August dazu gemeldet haben. 
16. Die in vorstehenden §§ 6 bis mit 10 und 12 enthaltenen Vorschriften erleiden 
auf die Prüfung der Nichtschüler gleiche Anwendung. Letztere haben daher bei ihrer An- 
meldung zugleich das besondere Fach zu bezeichnen, für welches sie sich der Prüfung unter- 
werfen wollen. 
8 17. Für die Prüfung, einschließlich der Ausfertigung des Zeugnisses, haben Nicht- 
schüler Zehn Thaler zur Casse der polytechnischen Schule pränumerando zu entrichten. 
Die Zurückgewiesenen haben keinen Anspruch auf Restitution. 
18. Den Prüfungen, soweit sie in der mündlichen Beantwortung von Fragen be- 
stehen, können Betheiligte und Sachverständige gegen von der Direction auszugebende Ein- 
trittskarten beiwohnen. 
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. 
Dresden, am 1 vten Januar 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
# 7) Verordnung, 
die Ablösung von Geldgefällen an Kirchen, Schulen, Geistliche, Kirchendiener 
und Schullehrer betreffend; 
vom 26sten Januar 1852. 
De# Gesetz vom 15ten Mai 185 1, Nachträge zu den bisherigen Ablösungsgesetzen betreffend, 
erklärt H 10 alle auf Grund und Boden haftende Abgaben und Leistungen an Stiftungen für 
ablösbar, nimmt aber davon die Parochiallasten aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.