Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Häuser mit neuen Abentrichtungen an Geistliche und Schullehrer nicht auf solche zu beziehen 
ist, welche auf irgend einem Titel des öffentlichen Rechts beruhen, daß also neuerbaute Häuser 
auch fernerhin mit den auf kirchengesetzlichen, provinciellen oder örtlichen Bestimmungen über 
Parochialabentrichtungen beruhenden Abgaben zu belegen sind. 
Dresden, am 26sten Januar 1852. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Freiherr von Beust. 
Schreyer. 
  
Letzte Absendung;: am 12ten Februar 1852.
	        
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