Gesetzund Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
D# Stück vom Jahre 1852.
& 8S) Verordnung,
die Abfassung der Berichte über Begnadigungsgesuche betreffend;
vom Zlsten Januar 1852.
Die Berichte an das Ministerium der Justiz über Begnadigungsgesuche in Criminalsachen
werden nicht selten von den Untergerichten so unvollständig gefaßt, daß daraus der Gegenftand
nicht oder doch nur ungenügend zu ersehen ist. Es wird daher Folgendes verordnet:
Die Berichte, wodurch Begnadigungsgesuche in Criminalsachen dem Justizministerium
angezeigt werden, müssen außer den Namen der die Begnadigung Suchenden enthalten:
a) die Angabe des Verbrechens, wegen dessen die Untersuchung geführt und beziehendlich
eine Strafe erkannt worden ist, nach Gattung und Art, also z. B. ob Diebstahl, Betrug, Ver—
untrauung, Forstdiebstahl u. s. w.,
b) die Angabe der erkannten Strafe, auch ob erst ein Straferkenntniß, — dem sich der
Angeschuldigte unbedingt unterworfen, — oder bereits ein in höherer Instanz gesprochenes
zweites Straferkenntniß vorliegt,
I) die Angabe Dessen, worauf das Begnadigungsgesuch gerichtet ist, ob auf Erlaß, Min-
derung, Verwandlung, Aussetzung der Strafe, Bewilligung einer dritten Vertheidigung
u. s. w.; nicht minder ist,
2) wenn die Verbüßung einer erkannten Freiheitsstrafe bereits begonnen hat, auch dieses,
und seit wann, im Berichte zu erwähnen.
Die Vernachlässigung dieser Vorschriften zieht eine Ordnungsstrafe von Einem Thaler
nach sich.
Hiernach haben sich sämmtliche Criminaluntergerichte gebührend zu achten.
Dresden, am Züsten Januar 1852.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Fickelscherer.
1852. 3