Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 18 ) 
6 19) Verordnung, 
die von Ausländern in Sachsen zu schließenden Ehen betreffend; 
vom öten Februar 1852. 
D. der mit mehreren anderen deutschen Staaten wegen Uebernahme von Ausgewiesenen 
unterm 15ten Juli 1851 geschlossene Staatsvertrag (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 408 
fg. und 489) und die bei dieser Gelegenheit getroffenen Verabredungen eine theilweise 
Abänderung der auf Grund des Mandats vom 10ten October 1826 und späterer Anord- 
nungen über die von Ausländern in Sachsen zu schließenden Ehen bestehenden Vorschriften 
bedingen, so wird, zugleich zu Verhütung der den inländischen Gemeinden durch derartige Ehen 
möglicher Weise entstehenden Nachtheile, mit Allerhöchster Genehmigung hierdurch verordnet, 
wie folgt: 
& 1. Zeder Ausländer, welcher in hiesigen Landen eine eheliche Verbindung, sei es mit 
einer Inländerin oder einer Ausländerin schließen will, bedarf zu Ausführung dieses Vor- 
habens der Genehmigung seiner Heimathsbehörde. 
& 2. Die Geistlichen aller Confessionen werden daher hierdurch angewiesen, die Ehe 
eines Ausländers nicht eher einzusegnen, als bis derselbe außer der Erfüllung aller sonstigen 
Erfordernisse sich durch ein Zeugniß der Obrigkeit des Kirchorts darüber ausgewiesen hat, daß 
der Vorschrift in § 1 von ihm Genüge geschehen ist. 
& 3. Die & 1 gedachte Genehmigung der Heimathsbehörde ist stets durch ein von der 
auswärtigen Landes= oder Provinzialbehörde ausgestelltes oder beglaubigtes Attest nachzuwei- 
sen; die Obrigkeiten haben deshalb das § 2 vorgeschriebene Zeugniß lediglich auf Grund eines 
derartigen Attestes auszufertigen. 
&# 4. Dagegen bedarf es bei Angehörigen derjenigen Staaten, welche dem eingangser- 
wähnten Staatsvertrage beigetreten sind, oder künftig noch beitreten, wenn sie sich in Sachsen 
verheirathen wollen, neben dem § 2 und 3 eben beschriebenen Zeugnisse des in § 3 lit. b des 
Mandats, die Ehen der Handwerksgesellen und Ausländer betreffend, vom 10ten October 
1826 (Gesetzsammlung Seite 23 1) erforderten Reverses nicht mehr und leidet sonach die des- 
halb in § 2 dieses Mandats ertheilte Vorschrift auf Angehörige solcher Staaten nicht weiter 
Anwendung. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten. 
Dresden, am 5ten Februar 1852. 
Die Ministerien des Cultus und des Innern. 
von Beust. von Friesen. 
Eppendorf. 
  
Letzte Absendung: am 14ten Februar 1852.
	        
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