Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

  
für das Königreich Sachfen. 
3. Stück vom 33 1852. 
  
  
  
¾ 10) Verordung. 
die Errichtung einer Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder in Hubertusburg 
betreffend; 
vom 14ten Januar 1852. 
Des Ministerium des Innern hat beschlossen, die in Hubertusburg versuchsweise errichtete 
Anstalt zur Ausbildung blödsinniger Kinder nunmehr definitiv als öffentliche Landesanstalt 
unter dem Namen 
Erziehungsanstalt für blödsinnige Kinder 
als eine Abtheilung der vereinigten Laudesanstalten zu Hubertusburg ins Leben treten zu 
lassen. Die Aufnahme blödsfinniger Kinder in diese Anstalt soll bis auf Weiteres in Gemäß- 
heit der nachstehenden Bestimmungen stattfinden. 
1. Die Anstalt hat den Zweck, blödsinnige Kinder zur Erwerbsfähigkeit heranzubilden, 
ist bis auf Weiteres lediglich für Kinder männlichen Geschlechts bestimmt und kann zur Zeit 
bis zu 30 derselben aufnehmen. 
2. Von der Aufnahme in die Anstalt sind ausgeschlossen: 
a) Kinder unter fünf Jahren und in der Regel solche, welche das 1 2te Lebensjahr 
bereits zurückgelegt haben; 
b) Blinde, Taube, Stumme, wenn die Stummheit auf einem organischen Fehler 
beruht, sehr Gebrechliche, Gelähmte und Epileptische; 
C) Bildungsunfähige. 
Z. Die Genehmigung zur Aufnahme wird durch das Ministerium des Innern ertheilt; 
die Aufnahme erfolgt nur in den Monaten April, Mai und Juni jeden Jahres und begründet 
in keinem Falle einen Anspruch auf Beibehaltung des Aufgenommenen für eine bestimmte Zeit. 
4. Der Aufgenommene wird entlassen: 
a) wenn es sich zeigt, daß der Zweck der Anstalt an dem Zöglinge nicht erreicht wer- 
den kann; 
1852. 4
	        
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