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Die Ortsobrigkeit hat, soweit nöthig, den Ansuchenden zur Vervollständigung dieser
Unterlagen anzuhalten und sodann gutachtlichen Bericht an die Kreisdirection zu erstatten,
von welcher das Gesuch dem Ministerium des Innern vorgetragen werden wird.
9. Der Bericht der Ortsobrigkeit muß künftig, von den nach Vorstehendem erforderlichen
Unterlagen vollständig begleitet, bis zum 1sten Februar bei der Bezirkskreisdirection einge-
gangen sein. Gesuche, welche nicht als unzulässig zurückgewiesen, sondern nur wegen Mangel
an freien Stellen in der Anstalt nicht berücksichtigt worden sind, werden bei der nächsten Auf-
nahme nur dann mit zur Concurrenz gezogen, wenn sie unter Wiederbeifügung der Unterlagen
rechtzeitig wiederholt werden, und durch ein bezirksärztliches Zeugniß nachgewiesen wird, daß
immittelst ein Umstand, durch welchen nach Maaßgabe der in § 2 enthaltenen Bestimmungen
die Aufnahme ausgeschlossen wird, nicht eingetreten sei.
10. Die Einlieferung ist nach den deshalb vom Bezirksarzte zu gebenden Vorschriften
auf Kosten der zur Erziehung Verpflichteten durch die Ortsobrigkeit zu bewerkstelligen, welche
der Direction der Anstalt zugleich die in § 8 unter 1, 2 und 4 erwähnten Unterlagen zu
übersenden hat.
11. Die vorstehenden Bestimmungen gelten in jedem einzelnen Falle, ohne daß es des-
halb eines besonderen Vorbehalts oder einer ausdrücklichen Verweisung darauf bedürfte, als
Bedingung des Aufnahmevertrags.
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten.
Dresden, den 1 Aten Januar 1852. «
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Jäppelt.
& 11) Decret
wegen Bestätigung der Sparcassenordnung für Sebnitz;
vom 28sten Januar 1852.
Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. r. 2c.
thun hiermit kund und zu wissen, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien der Justiz
und des Innern die von dem Stadtrathe zu Sebnitz in Uebereinstimmung mit den dasigen
Stadtverordneten beabsichtigte Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden Spar-
cassenanstalt für Sebnitz und die Umgegend genehmigt und der Uns vorgelegten Sparcassen-
ordnung, unter Bewilligung der in den §§ 12, 13, 22 und 23 enthaltenen Rechtsvergün-
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