Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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stigungen, Unsere Bestätigung mit der Wirkung ertheilt haben, daß deren Inhalte von Allen, 
die es angeht, auf das Genaueste nachgegangen werden soll. 
Urkundlich ist hierüber dieses 
Deeret 
ausgefertigt und unter Beidruckung Unsers Königlichen Siegels von Uns eigenhändig unter- 
schrieben worden. 
Dresden, den 2 Ssten Januar 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
- 
  
  
&12. Rückzahlungen erfolgen mit Ausnahme des § 13 gedachten Falles unweigerlich 
an den jedesmaligen Ueberbringer des Einlage= und Ouittungsbuchs und wird die Anstalt 
hinsichtlich der an diesen geleisteten Zahlungen durch die im gedachten Buche erfolgte Abschreib- 
ung, sowie bei Rückzahlung der Gesammteinlage durch den Rückempfang des Buchs selbst von 
allen weiteren Ansprüchen befreit. · 
Jeder Einleger hat daher das ihm ausgehändigte Einlage- und Quittungsbuch sorgfältig 
aufzubewahren und sich den ihm durch dessen Verlust oder Mißbrauch durch Andere entstehen— 
den Nachtheil selbst beizumessen. 
6–13. Ist einem Theilhaber sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden gekommen, so 
hat er die Deputation durch den Cassirer hiervon ohne Verzug in Kenntniß zu setzen. Diese hat 
hierauf, dafern nicht etwa bereits vor der Anzeige der Betrag der Einlage bei der Casse erhoben 
worden ist, gegen Erlegung der erwachsenden Kosten, den Verlust des Buchs unter Angabe 
seiner Nummer und des Namens des eingetragenen Inhabers im hiesigen Wochenblatte be- 
kannt zu machen und den unbekannten Inhaber zur binnen drei Monaten bei der Deputation zu 
bewirkenden Anmeldung seiner Ansprüche bei Verlust derselben aufzufordern. Erfolgt eine 
derartige Anmeldung, so ist die Erörterung und Entscheidung der Sache der Gerichtsbehörde 
über Sebnitz anheim zu geben, und bis dahin jede Auszahlung auf gedachtes Einlage= und 
Quittungsbuch zu beanstanden, andernfalls aber erhält der Einleger nach Ablauf jener drei 
Monate, sobald er zuvor sein Eigenthumsrecht an dem Buche und den erlittenen Verlust vor 
dem hiesigen Stadtrathe eidlich bestärkt hat, nach seiner Wahl entweder den Betrag seiner 
Einlage sammt Zinsen zurückgezahlt, oder ein neues Buch ausgestellt, wogegen das verloren
	        
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