Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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gegangene mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welche dasselbe ausgestellt gewesen 
ist, durch das hiesige Localblatt öffentlich für ungültig erklärt wird. 
2c. 2c. 
& 22. Die in die Sparcasse eingezahlten Gelver nebst Zinsen, sowie die darüber aus- 
gestellten Einlage= und Quittungsbücher sind einer Verkümmerung, in welchem Wege sie auch 
gesucht werden möge, nicht unterworfen. Jedoch kann die Hülfsvollstreckung in die bei einem 
Schuldner etwa aufgefundenen Einlage-und Quittungsbücher nicht gehindert werden. 
8 23. Gegen die vermöge gegenwärtiger Sparcassenordnung eingetretenen Rechtsnach- 
theile findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
  
  
12) Bekanntmachung, 
die Erhöhung des Sprunggeldes bei der Landbeschälanstalt und die Aufsicht 
über die Privatbeschäler betreffend; 
vom 6ten December 1851. 
De Ministerium ves Junern hat wegen Erhöhung des für die Benutzung der Landbeschäler 
zu zahlenden Sprunggeldes, ingleichen wegen Einführung einer verschärften Beaufsichtigung 
der Privatbeschäler, beziehendlich in Verfolg eines von der letzten Ständeversammlung in der 
ständischen Schrift vom öten April dieses Jahres gestellten Antrags und in Gemäßheit der 
hierauf in dem Allerhöchsten Deerete vom 7ten desselben Monats ertheilten Zusicherung, be- 
schlossen, wie folgt: 
1. Das für Benutzung der Landbeschäler zu zahlende Sprunggeld wird von dem Be- 
ginne des Jahres 1852 an von 10 Mgr. auf 1 Thlr. — — erhöht. 
2. Dieser Betrag ist für jede von einem Landbeschäler besprungene Stute zu erlegen. 
Für Nachsprünge ist nichts zu entrichten. 
3. Der zur Einnahme des Sprunggeldes autorisirte Beschölwärter ist verpflichtet, über 
dessen Entrichtung eine Empfangsbescheinigung auszustellen, welche der Besitzer aufzubewahren, 
und auf Verlangen vorzuzeigen hat. 
4. Neben dem Sprunggelde ist das bisher üblich gewesene Trinkgeld an den Beschäl- 
wärter zu entrichten. 
5. Die concessionirten Besitzer von Privatbeschälern sind verpflichtet, auf Verlangen des 
Landstallamts ihre Beschäler alljährlich einmal an einen ihnen zu bezeichnenden Ort, welcher 
jedoch nicht weiter als 3 Meilen von ihrem Wohnorte entfernt sein wird, zur Revision zu stellen.
	        
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