Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Im Unterlassungsfalle verwirken dieselben eine zur Landstallamtscasse einzuziehende Strafe 
von 5 — 20 Thaler; bei wiederholtem Ungehorsame wird die ertheilte Concession zurückge- 
nommen werden. 
Solches wird zur Nachachtung derer, die es angeht, hiermit bekannt gemacht. 
Dresden, den 6ten December 1851. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Demuth. 
  
13) Verordnung, 
die Bezeichnung der Druckanstalt auf gewissen nichtperiodischen Druckschriften 
betreffend; 
vom 16ten Februar 1852. 
Es ist mehrfach die Bemerkung zu machen gewesen, daß bei nichtperiodischen Druckschriften, 
welche in einer Reihe von Heften, Stücken oder einzelnen Bogen erscheinen, ohne daß diese selbst 
sich als selbstftändige, mit dem für die Druckschrift bestimmten Titel bezeichnete Theile eines 
Werks characterisiren, erst auf dem letzten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher von einem 
solchen Werke erschienen, die Angabe der Druckanstalt, aus der das Werk hervorgegangen, 
enthalten war, die sämmtlichen vorausgegangenen Hefte, Stücke oder Bogen des Werks dage- 
gen dieser Angabe ermangelten. 
Um nun den Uebelständen zu begegnen, welche eine derartige verspätete Angabe der Druck- 
anstalt bei Werken der gedachten Art mit sich führt, bestimmt das Ministerium des Innern 
hierdurch, daß bei nichtperiodischen Druckschriften, welche in einer Reihe von Heften, Stücken 
oder einzelnen Bogen erscheinen, von nun an, dem Sinne der im 82 des Gesetzes vom 14ten 
März vorigen Jahres, die Angelegenheiten der Presse betreffend, enthaltenen gesetzlichen Vor- 
schrift entsprechend, stets auf dem ersten davon ausgegebenen Hefte, Stücke oder Bogen die 
Angabe der Druckanftalt, aus welcher das Werk hervorgeht, anzubringen, auch diese Angabe, 
dafern vor Vollendung der gänzlichen Herausgabe der Druck des Werks an eine andere Druck- 
anstalt übergeht, in jedem derartigen Falle auf dem ersten Hefte, Stücke oder Bogen, welcher 
aus der neuen Druckanstalt hervorgeht, zu wiederholen sei. 
Sämmtliche Herausgeber, Verleger und Drucker derartiger nichtperiodischer Druckschriften 
haben hiernach, bei Vermeidung der in § 5 des obgedachten Gesetzes für Contraventionen gegen 
die in 9§ 2—4 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften festgesetzten Strafen, sich zu achten, die
	        
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