Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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Preßpolizeibehörden aber darüber, daß der vorstehenden Anordnung allenthalben nachgegan- 
gen werde, gebührende Obsicht zu führen. Gegenwärtige Verordnung ist in sämmtlichen, im 
 des Gesetzes vom 14ten März 1851 bezeichneten Zeitschriften zum Abdrucke zu bringen. 
Dresden, am 16ten Februar 1852. 
Ministerium des Innern. 
von Friesen. 
Eppendorf. 
  
14) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Geyer; 
vom 16ten Februar 1852. 
Wn. Friedrich August, von GOTXTES Gnaden König 
von Sachsen rc. 2c. 4c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den von Unseren Ministerien der Justiz und des Innern des- 
halb Uns geschehenen Vortrag die von dem Stadtrathe zu Geyer im Einverständnisse mit den 
dasigen Stadtverordneten beabsichtigte Errichtung einer von der Stadtgemeinde zu vertretenden 
Sparcasse für die Stadt Geyer und deren Umgegend auf Ansuchen genehmigt, auch dem für 
diese Anstalt entworfenen Regulative Unsere Bestätigung dergestalt hiermit ertheilt haben, daß 
der Sparcasse die in 9§ 13, 14, 18 und 23 enthaltenen Rechtsvergünstigungen zustehen 
und die Bestimmungen des Regulativs von Allen, die es angeht, auf das Genaueste beachtet 
werden sollen. 
Urkundlich ist darüber gegenwärtiges 
Decret 
ertheilt und unter Beidruckung des Königlichen Siegels von Uns eigenhändig vollzogen 
worden. 
Dresden, den 1 öten Februar 1852. 
Friedrich August. 
Dr. Ferdinand Zschinsky. 
Richard Freiherr von Friesen. 
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