Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 26 ) 
Regulativ 
für die Sparcassenanstalt der Stadt Geyer. 
2 2. 
813. 
Verfahren bei abhanden gekommenen Einlagebüchern. 
Dafern einem Einleger sein Einlagebuch abhanden kommt, so hat er davon dem Di— 
rector der Sparcasse Anzeige zu erstatten. Die Sparcassendeputation wird sodann, wenn 
nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf Kosten des Ver— 
lierers durch das Localblatt bekannt machen und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte 
Ansprüche an das Buch zu haben vermeint, selbige binnen drei Monaten von dieser Bekannt— 
machung an bei der Deputation anzubringen. 
Während dieser Zeit wird mit Auszahlung der Einlage angestanden. 
Wird innerhalb derselben das Buch durch einen anderen, als den, welcher den Verlust 
anzeigte, aufgewiesen, so wird dasselbe zurückbehalten und zur Erörterung des wahren Eigen— 
thümers desselben die Sache an die Gerichtsbehörde des Orts abgegeben. 
Kommt es aber binnen drei Monaten nicht zum Vorschein, so erhält derjenige, welcher 
den Verlust anzeigte, auf von ihm vor Gericht bewirkte eidliche Bestärkung seines Eigenthums 
daran und des erlittenen Verlustes gegen Erlegung von — 1 Ngr. — ein neues Einlagebuch 
ausgestellt, und das frühere ausgestellte, verlorene, ist nun als ungültig zu betrachten. 
Nur ausnahmsweise kann die Gerichtsbehörde diese eidliche Bestärkung erlassen, wenn aus 
den sonstigen Umständen die Glaubwürdigkeit der Anzeige schon genügend erhellt. 
814. 
Verkümmerung der Einlagen und Hülfsvollstreckung in die Einlagebücher. 
Die eingezahlten Gelder, die davon gefälligen Zinsen und die Einlagebücher unter— 
liegen keiner Verkümmerung. Die Hülfsvollstreckung in die bei dem Schuldner aufgefunde— 
nen Einlagebücher ist jedoch dadurch keineswegs ausgeschlossen. 
1c. * 
8 18. 
Rückzahlung der Einlagen und Rückgabe des Spareassenbuchs. 
Auszahlungen erfolgen unweigerlich an den Ueberbringer des Einlagebuchs. Abzahl- 
ungen auf Capital und Zinsen werden im Buche abgeschrieben. 
Die völlige Aus= und Rückzahlung aber erfolgt nur gegen Rückgabe des Buchs selbst. 
Den bei dessen Verlust für seinen Eigenthümer entspringenden Nachtheil vertritt die Stadt- 
gemeinde nicht, vielmehr befreit sie die durch den Cassirer unter Gegenzeichnung des Directors
	        
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