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oder seines Stellvertreters im Einlagebuche erfolgte Abschreibung einer Zinsen= oder theil-
weisen Capitalzahlung und bei Erstattung des ganzen Capitals die Rückgabe jenes Buchs
selbst von aller Vertretung; vergleiche jedoch § 13.
2c. 2c.
23.
Aufhebung der Rechtswohlthat der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Gegen die in Vorstehendem gedachten Rechtsnachtheile erfolgt keine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand.
2c. 2c.
15) Verordnung,
die Communicationen mit Kaiserl. Russischen Behbrden betreffend;
vom 26sten Februar 1852.
N einer von der diesseitigen Gesandtschaft am Kaiserl. Russischen Hofe eingezogenen
Erkundigung bezieht sich das für die Kaiserl. Russischen Behörden bestehende Verbot der un-
mittelbaren Communication mit ausländischen Behörden, wegen dessen von dem Justizmini-
sterium die Seite 448 des Gesetz= und Verordnungsblattes von 1835 ersichtliche Verordnung
vom 1 2ten September 1835 erlassen worden ist, nicht blos auf Angelegenheiten der Civil-
und Criminaljustizpflege, sondern auch auf Verwaltungs= und Polizeisachen.
Es ergeht daher an sämmtliche Polizeibehörden des Landes hiermit Verordnung, sich in
allen Fällen der unmittelbaren Correspondenz mit Kaiserl. Russischen Behörden einschließlich
derjenigen des Königreichs Polen zu enthalten, vielmehr, wegen deren Vermittelung im diplo-
matischen Wege, sich lediglich an das Ministerium des Innern zu wenden.
Dresden, den 26sten Februar 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Eppendorf.
MÆ 16) Verordnung,
den Eingangszoll für Getreide, Hülsenfrüchte und Mehl betreffend;
vom 4Aten März 1852.
n Folge einer unter sämmtlichen Zollvereinsstaaten getroffenen Vereinbarung wird, mit
Allerhöchster Genehmigung, hierdurch bekannt gemacht, daß bis zum Ablaufe des Monats
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