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18) Bekanntmachung,
den Durchmesser, die Legirung und die äußerste Fehlergrenze der neuen
Eindrittelthalerstücke betreffend;
vom öten März 1852.
M Allerhöchster Genehmigung wird die bisherige Courantausprägung nunmehr auch auf
Eindrittelthaler= (Zehnneugroschen-) Stücke ausgedehnt und hierzu bereits im gegenwärtigen
Jahre, unter Einhaltung nachstehender näheren Bestimmungen, welche, dem Einverständnisse
der übrigen dem 14 Thalermünzfuße beigetretenen Vereinsregierungen entsprechend, zugleich
als zusätzliche zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838
(Seite 10 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) anzusehen sind, verschritten
werden:
sf1. Der Durchmesser der neuen Königlich Sachsischen Eindrittelthalerstücke wird auf
28 Millimeter festgesetzt.
§+#2. Das Mischungsverhältniß derselben hat
in 2 Theilen Silber zu 1 Theil Kupfer (10 löthig)
zu bestehen, so daß 2 8 solcher Stücke: eine Mark zu wiegen haben.
#6 3. Die hierbei im Mehr oder Weniger zulässige Abweichung darf aber in keinem Falle
den Betrag von: 1 Grän im Feingehalte und von 2 Procent im Gewichte beim einzelnen
Stücke übersteigen.
Auf Grund des § 7 und 8 des Münzgesetzes vom 20sten Juli 1840 wird daher Solches
zu Jedermanns Nachachtung andurch bekannt gemacht.
Dresden, am 6ten März 1852.
Finanz-Ministerium.
Behr.
Geuder.
. 19) Bekanntmachung
über das Quotalverhältniß, nach welchem für jetzt Abschlagszahlungen auf
festgestellte Entschädigungsansprüche für weggefallene gutsherrliche Rechte zu
leisten sind;
vom 28sten Februar 1852.
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OIn Gemäßheit der Bestimmung § 13 der Verordnung, die Feststellung der für weggefallene
gutsherrliche Rechte aus der Staatscasse zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom
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