Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(∆ 31) 
18) Bekanntmachung, 
den Durchmesser, die Legirung und die äußerste Fehlergrenze der neuen 
Eindrittelthalerstücke betreffend; 
vom öten März 1852. 
M Allerhöchster Genehmigung wird die bisherige Courantausprägung nunmehr auch auf 
Eindrittelthaler= (Zehnneugroschen-) Stücke ausgedehnt und hierzu bereits im gegenwärtigen 
Jahre, unter Einhaltung nachstehender näheren Bestimmungen, welche, dem Einverständnisse 
der übrigen dem 14 Thalermünzfuße beigetretenen Vereinsregierungen entsprechend, zugleich 
als zusätzliche zu der besonderen protocollarischen Uebereinkunft vom 30sten Juli 1838 
(Seite 10 des Gesetz= und Verordnungsblattes vom Jahre 1839) anzusehen sind, verschritten 
werden: 
sf1. Der Durchmesser der neuen Königlich Sachsischen Eindrittelthalerstücke wird auf 
28 Millimeter festgesetzt. 
§+#2. Das Mischungsverhältniß derselben hat 
in 2 Theilen Silber zu 1 Theil Kupfer (10 löthig) 
zu bestehen, so daß 2 8 solcher Stücke: eine Mark zu wiegen haben. 
#6 3. Die hierbei im Mehr oder Weniger zulässige Abweichung darf aber in keinem Falle 
den Betrag von: 1 Grän im Feingehalte und von 2 Procent im Gewichte beim einzelnen 
Stücke übersteigen. 
Auf Grund des § 7 und 8 des Münzgesetzes vom 20sten Juli 1840 wird daher Solches 
zu Jedermanns Nachachtung andurch bekannt gemacht. 
Dresden, am 6ten März 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Geuder. 
. 19) Bekanntmachung 
über das Quotalverhältniß, nach welchem für jetzt Abschlagszahlungen auf 
festgestellte Entschädigungsansprüche für weggefallene gutsherrliche Rechte zu 
leisten sind; 
vom 28sten Februar 1852. 
□ 
OIn Gemäßheit der Bestimmung § 13 der Verordnung, die Feststellung der für weggefallene 
gutsherrliche Rechte aus der Staatscasse zu gewährenden Entschädigungen betreffend, vom 
67
	        
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