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29sten October 1851, hat nach Ablauf der § 2 bestimmten Präclusiofrist die Generalcom=
mission für Ablösungen und Gemeinheitstheilungen den Gesammtbetrag der rechtzeitig ange-
meldeten Entschädigungsansprüche dem Ministerium des Innern angezeigt. Da nun dieser den
§8 des Gesetzes vom 15ten Mai 1851 bestimmten Maximalbetrag der auf deren Befriedigung
überhaupt zu verwendenden Summe von Fünfmalhunderttausend Thalern nicht unbedeutend
übersteigt, so wird hierdurch zur Kenntniß der Betheiligten gebracht, daß den einzelnen Liqui-
danten nach Feststellung ihrer Entschädigungsbeträge diese sofort nicht ungekürzt gewährt, son-
dern ihnen für jetzt nur Abschlagszahlungen nach Höhe von Sieben Zehnteln der nach
den Bestimmungen §§ 10 bis 12 der angezogenen Verordnung als begründet zu befindenden
Entschädigungsforderungen geleistet werden können.
Dresden, den 2 sten Februar 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
Demuth.
2 20) Verordnung
zu Bekanntmachung der mit dem Senate der freien Stadt Frankfurt wegen
der Kosten für Requisitionen in Strafrechtsfällen und Armensachen
abgeschlossenen Uebereinkunft;
vom öten März 1852.
Mit dem Senate der freien Stadt Frankfurt ist eine Uebereinkunft wegen der Kosten für
Requisitionen in Strafrechtsfällen und Armensachen, nach Inhalt der nachstehenden Mini-
sterialerklärung vom 20sten Februar 1852, welche gegen eine gleichlautende Erklärung des
Senats der freien Stadt Frankfurt ausgewechselt worden ist, zum Abschlusse gekommen und
wird solche mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs zur Nachachtung hierdurch bekannt
gemacht.
Dresden, den 5ten März 1852.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.