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Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparatenzimmern der Telegraphenstationen
während des Telegraphirens nicht zu gestatten.
II. Abschnitt.
Annahme der Depeschen.
Berechtigung #8. Die Benützung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne
Kenun des Ausnahme zu.
TLelegraphen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen=
stationen erfolgen.
Telegraphirung & 9. Die Telegraphenstationen sind zur Uebernahme telegraphischer Depeschen nach
nach Stations= jeder andern Telegraphenstation befugt; auch kann die Annahme telegraphischer Depeschen
und anderen zur Beförderung über die Endpunkte der Telegraphenlinie hinaus oder nach seitwärts derselben
gelegenen Orten stattfinden, in welchem Falle die Weiterbeförderung von der letzten Telegra-
phenstation, nach Bestimmung des Absenders entweder durch die Post in recommandirten
Briefen oder mittels Estaffete, oder bei geringen Entfernungen mittels Boten erfolgt.
Ist bei Beförderung einer Depesche über den Endpunkt der Telegraphenlinie hinaus oder
nach seitwärts derselben gelegenen Orten eine Verfügung getroffen worden, welche von Dem
abweicht, was der Aufgeber hierüber angeordnet hatte, so ist dieser Vorgang und dessen Ver-
anlassung der Aufgabsstation telegraphisch mitzutheilen.
Beschränkung 10. Jnnwieweit einzelne Telegraphenstationen zur Beförderung gewisser Arten von
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emzeksssm Correspondenz nicht befugt sind, wird von jeder Vereinsregierung bestimmt.
Dienststunden & 11. Die Telegraphenbüreaus sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und Festtage,
der Stationen. a) vom 1 sten April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr
Abends und
b) vom isten October bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr
Abends,
für die Aufgabe offen zu halten.
Depeschen, welche außerhalb jener Stunden aufgegeben werden sollen, müssen vor 9 Uhr
Abends unter Erlegung des Minimalbetrags für die nächtliche Beförderung auf der betreffen-
den Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Statio-
nen von dem zu erwartenden späteren Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat.
In jedem anderen Falle werden Vorausbestellungen nicht berücksichtigt.
Die obigen Zeitbestimmungen sind nach der mittleren Zeit jedes Orts zu verstehen.
Ausgleichung #12. Um Unregelmaßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichungen der mittleren
der Differenzen. Zeiten an den verschiedenen Stationsorten entstehen können, werden die Uhren aller Telegra-
phenstationen einer und derselben Regierung nach der mittleren Zeit der Hauptstadt des betref-
fenden Staats gerichtet werden.