Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

(36 ) 
Fremden Personen ist der Zutritt zu den Apparatenzimmern der Telegraphenstationen 
während des Telegraphirens nicht zu gestatten. 
II. Abschnitt. 
Annahme der Depeschen. 
Berechtigung #8. Die Benützung der Telegraphen der Vereinsregierungen steht Jedermann ohne 
Kenun des Ausnahme zu. 
TLelegraphen. Die Aufgabe von Depeschen Behufs der Telegraphirung kann nur bei den Telegraphen= 
stationen erfolgen. 
Telegraphirung & 9. Die Telegraphenstationen sind zur Uebernahme telegraphischer Depeschen nach 
nach Stations= jeder andern Telegraphenstation befugt; auch kann die Annahme telegraphischer Depeschen 
und anderen zur Beförderung über die Endpunkte der Telegraphenlinie hinaus oder nach seitwärts derselben 
gelegenen Orten stattfinden, in welchem Falle die Weiterbeförderung von der letzten Telegra- 
phenstation, nach Bestimmung des Absenders entweder durch die Post in recommandirten 
Briefen oder mittels Estaffete, oder bei geringen Entfernungen mittels Boten erfolgt. 
Ist bei Beförderung einer Depesche über den Endpunkt der Telegraphenlinie hinaus oder 
nach seitwärts derselben gelegenen Orten eine Verfügung getroffen worden, welche von Dem 
abweicht, was der Aufgeber hierüber angeordnet hatte, so ist dieser Vorgang und dessen Ver- 
anlassung der Aufgabsstation telegraphisch mitzutheilen. 
Beschränkung 10. Jnnwieweit einzelne Telegraphenstationen zur Beförderung gewisser Arten von 
« Sk- . « - «- · 
emzeksssm Correspondenz nicht befugt sind, wird von jeder Vereinsregierung bestimmt. 
Dienststunden & 11. Die Telegraphenbüreaus sind täglich, mit Einschluß der Sonn= und Festtage, 
der Stationen. a) vom 1 sten April bis Ende September jeden Jahres von 7 Uhr Morgens bis 9 Uhr 
Abends und 
b) vom isten October bis Ende März jeden Jahres von 8 Uhr Morgens bis 9 Uhr 
Abends, 
für die Aufgabe offen zu halten. 
Depeschen, welche außerhalb jener Stunden aufgegeben werden sollen, müssen vor 9 Uhr 
Abends unter Erlegung des Minimalbetrags für die nächtliche Beförderung auf der betreffen- 
den Strecke angemeldet werden, in welchem Falle die betheiligte Station den übrigen Statio- 
nen von dem zu erwartenden späteren Eingange der Depesche sogleich Nachricht zu geben hat. 
In jedem anderen Falle werden Vorausbestellungen nicht berücksichtigt. 
Die obigen Zeitbestimmungen sind nach der mittleren Zeit jedes Orts zu verstehen. 
Ausgleichung #12. Um Unregelmaßigkeiten vorzubeugen, welche aus den Abweichungen der mittleren 
der Differenzen. Zeiten an den verschiedenen Stationsorten entstehen können, werden die Uhren aller Telegra- 
phenstationen einer und derselben Regierung nach der mittleren Zeit der Hauptstadt des betref- 
fenden Staats gerichtet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.