Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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oder mittelst des Telegraphen zu derselben gelangen; es haben jedoch hierbei die inneren De- 
peschen vor den durchzutelegraphirenden den Vorrang; ferner gehen 
a) die Staatsdepeschen den Eisenbahn= und Privatdepeschen und 
b) die Eisenbahndepeschen, Falls sie nach § 17 von Privatdepeschen zu unterscheiden sind, 
den letzteren voran. 
Die bereits begonnene Telegraphirung irgend einer Depesche darf, mit Ausnahme von 
Fällen, wo Gefahr im Verzuge ist, durch das Dazwischentreten anderer Depeschen nicht unter- 
brochen werden. "6 
&24. Das im vorstehenden Paragraphen erwähnte Rangverhältniß der Depeschen- 
gattungen findet auch beim gleichzeitigen Vorhandensein mehrerer Depeschen an verschiedenen 
Stationen einer und derselben Linie in der Weise Anwendung, daß ein Richtungswechsel zu- 
nächst von jenem Rangverhältnisse abhängig ist. 
Depeschen gleicher Categorie, welche auf derselben Linie zur Absendung in entgegengesetzten 
Richtungen vorhanden sind, sollen in der Beförderung alterniren. 
* 25. Wird die Telegraphenverbindung nach erfolgter Annahme einer Depesche unter- 
brochen, so ist diejenige Station, von welcher ab die Weiterbeförderung auf telegraphischem 
Wege unthunlich ist, verpflichtet, die Depesche sofort in einem recommandirten Briefe an die 
nächste Station, welche zur Weiterbeförderung im Stande ist, event. an die Endstation oder 
direct an den Adressaten als portofreie Dienstsache zur Post zu geben. 
Nach erfolgter Wiederherstellung der telegraphischen Verbindung ist die Depesche noch 
nachträglich durch den Telegraphen weiter zu senden. Unterbrechungen der Leitungen von er- 
heblicher Dauer und die Wiederherstellung derfelben werden zur Kenntniß der Telegraphen= 
stationen gebracht. 
Richtungs- 
wechsel. 
Unterbrechung 
der Verbindung. 
8 26. Jedem Absender oder Empfänger einer Depesche steht das Recht zu, dieselbe collg= Collationirung. 
tioniren, d. h. von der Adreßstation zurücktelegraphiren zu lassen. 
Für die Collationirung gelten nachfolgende weitere Bestimmungen: 
a) Der Absender hat, wenn er die Collationirung begehrt, die zurückgelangte Depesche 
jedenfalls wortgetreu zu erhalten. Findet sich eine Unrichtigkeit, welche der Absender nicht 
dahin gestellt lassen will, so hat ohne Einhebung einer Mehrgebühr die Abgangsstation so lange 
mit der Bestimmungsstation zu correspondiren, bis die Nichtigkeit hergestellt ist. 
b) Wird die Collationirung von dem Empfänger verlangt, so ist der Aufgabestation der 
Inhalt der Depesche genau so, wie er dem Empfänger ausgefertigt wurde, mitzutheilen. 
Stimmt die zurückgelangte Depesche mit dem Originale zusammen, so ist dem Empfänger die 
amtliche Bestätigung hierüber auszufertigen. Im anderen Falle ist die Berichtigung der wahr- 
genommenen Differenzen von Amtswegen vorzunehmen. 
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