Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Verzweigung, 
Absetzung 
und Verviel— 
fältigung. 
Bestellung. 
Tarife. 
( 40 ) 
Begehrt der Empfänger, daß dem Absender die Depesche zur Controle über die Richtigkeit 
des Inhalts wieder mitgetheilt werde, so ist die in dieser Weise gewünschte Collationirung 
ebenso zu tariren, als wäre eine neue Depesche aufgegeben worden. 
Im Uebrigen ist nach dem oben aufgestellten Grundsatze vorzugehen. 
) Die Collationirung muß immer durch Correspondenz zwischen der Aufgabe= und Ab- 
gabestation bewirkt werden. 
8 27. Jede zur Beförderung bestimmte Depesche kann von dem Aufgeber zugleich an 
mehrere Adressaten gerichtet werden. Im Falle eine Depesche sich von einem erreichten Punkte 
aus nach verschiedenen Richtungen zu verzweigen hat, oder an verschiedenen Punkten der zu 
durchlaufenden Linie abzusetzen ist, wird sie als eben so viele einzelne Depeschen behandelt, als 
Adreßstationen angegeben sind. Im Falle die Depesche an einem und demselben Orte am verschie- 
dene Adressaten abgegeben, d. h. vervielfältigt werden soll, wird sie nur als eine einzige Depesche 
behandelt, wobei für die weiteren Ausfertigungen die Vervielfältigungsgebühr (§ 33) eintritt. 
& 228. Jede Depesche wird nach ihrer Ankunft auf der letzten Telegraphenstation oder 
auf solchen Zwischenstationen, wo dieselbe abgesetzt worden ist (§ 27), nach erfolgter Umschrift 
sogleich unter dem Amtssiegel der Telegraphenstation an den oder die Adressaten abgesandt und 
zwar, insoferne der Adressat am Stationsorte selbst wohnt, durch einen verpflichteten Boten 
der Telegraphenverwaltung, im anderen Falle aber nach Maaßgabe der vom Absender deshalb 
getroffenen Bestimmung (8 9). 
Wenn Depeschen deshalb unbestellbar erliegen, weil der Adressat nicht aufzufinden ist, so 
wird dieß sogleich durch Anschlag bei dem Telegraphenbüreau an der Bestimmungsstation be- 
kannt gegeben. " 
IV. Abschnitt. 
Beförderungsgebühren. 
J§29. Der Bemessung der Telegraphengebühren wird die directe Entfernung der Tele- 
graphenstation der Abgabe von jener der Aufgabe und zwar nach der vom Vereine angenom- 
menen Karte und die Anzahl der die Depesche bildenden Worte zu Grunde gelegt. 
Bei jeder Station ist ein alphabetisches Verzeichniß sämmtlicher Vereinsstationen mit bei- 
gefügten Gebühren dem Publicum zugänglich zu halten. In dem Falle, daß die Depesche 
von einer Telegraphenstation durch Post oder expressen Boten nach einem anderen Orte weiter 
zu befördern ist, tritt die dießfällige Transportvergütung hinzu. Die Telegraphengebühr be- 
trägt für eine Depesche auf eine Entfernung bis einschließlich 10 Meilen für 20 Worte 1 Fl.
	        
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