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C. M. oder 1 Fl. 12 Kr. Rhein.: oder 20 Neugroschen. Diese Gebühr steigt jedesmal um
denselben Betrag für weitere
15,
20,
25,
30,
35,
40 u. s. w. Meilen.
Wenn die Depesche über 20 bis mit einschließlich 50 Worte enthält, so wird das Doppelte,
und wenn solche über 50 bis einschließlich 100 Worte enthält, das Dreifache erhoben.
Der nach Maaßgabe des Obigen aufgestellte Tarif für die Telegraphengebühr ist folgender:
— — — — —
Für eine Depesche
Auf geographische Meilen betragen die Gebühren für Worte:
nach der bis 20 einschließlich. von 21 bis 50 einschließlich, lvon 51 bis 100 einschließlich.
directen Entfernung.###cc##riliruireenr#trernlsge zbie- Sar.
bis einschließl. 10 1 1 12 20 2 22411 3 336 2 —
lber 10 = - 25 2 2 241 110 4 4 481 2 20 6 7 12 4 —
25. - 451 3 3 361 2— 6 7 12 4— 9 1#l 48 6 —
. 450 - 76 4 4 482 20 8 9 361 5 10 12 14 248 —
70 = - 1000 5 6— 310 10 12—620 15 18 — 10 —
etc. etc. etc. etc.
30. Bei Ermittelung der Gebühren nach der Wortzahl sind folgende Grundsätze zu Specielle Tar-
beobachten: bestimmungen.
1) Jedes Wort, welches aus nicht mehr als 7 Splben besteht, wird als ein Wort gezählt.
Bei längeren Worten wird der Ueberschuß von 7 zu 7 Sylben wieder als ein Wort ge-
rechnet.
2) Zusammengesetzte Worte müssen, wenn sie vom Aufgeber durch Bindestriche getrennt ge-
schrieben sind, auch getrennt telegraphirt werden, in welchem Falle jeder der in solcher Weise
getrennten Worttheile auch für sich als ein Wort gezählt und berechnet wird.
Im entgegengesetzten Falle ist jedes zusammengesetzte Wort als Ein Wort, jedoch mit Be-
rücksichtigung der als Grenze bestimmten Anzahl von 7 Sylben zu zählen und zu telegraphiren.
3) Interpunctionszeichen im Terte, sowie Apostrophe und Bindestriche werden nicht mit-
gerechnet, dagegen können alle durch den Telegraphen nicht wieder zu gebende Zeichen, welche
daher durch Worte dargestellt werden müssen, nur als solche berechnet werden.