— 193 —
S. 11.
Wittwen= und Waisengeld dürfen weder einzeln noch zusammen den Betrag der Penfion übersteigen,
zu welcher der Verstorbene lerchtet safen ist * * sein abes wenn er am Pen
in den Ruhestand versetzt wäre. .
BesAnweudungdieserBeschräuhmgwetdmwW-unddasWailengeldverhälwißs
mäßig gekürzt.
8. 12.
Bei dem Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten erhöht sich das Wittwen= oder
Waisengeld der verbleib Berechtigten von dem nächstfolgenden Monat an insoweit, als sie sich noch nicht
im vollen Genuß der ihnen nach den Is§. 9 bis 11 gebührenden Beträge befinden.
S. 13.
War die Wittwe mehr als fünfzehn Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe
der 88. 9 und 11 berechnete Wittwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über fünfzehn
bis einschließlich fünfund)monzig Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt. Auf den nach §. 10 zu berechnenden
Betrag des Waisengeldes sind diese Kürzungen des Wittwengeldes ohne Einfluß.
S. 14.
Bei Berechnung des Wittwen= und Waisengeldes (§§. 9 bis 13) bleiben die in den I5. 13 und 72
des Militärpensionsgesetzes erwähnten Pensionserhöhungen (Verstümmelungszulagen) stets, die in den §s§. 12,
52 und 71 ebenda erwähnten Pensionserhöhungen (Pensionszulagen) in denjenigen Fällen unberücksichtigt, in
welchen die Hinterbliebenen die in den §§. 41, 42, 95 und 96 ebenda erwähnten Beihülfen (Bewilligungen)
zu beanspruchen haben.
S. 15.
Kieinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die mit dem verstorbenen Bei
pslichtigen innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfo
it, um der Wittwe den Bezug des Wittwengeldes zu en. »»» «
«a misemtän Aåfkruch aäfchäPittwem tsmldchnghengelbl abkxstdie die giet e 4
eines pensionirten Beitragspflichtigen aus solcher Ehe, we nach der ung e pflichtigen
in den Ruhestand geschleßen ist.
8. 16.
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen= und Waisengeldbeiträgen Verpflichteter, welchem, wenn er
#am Todestage in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des §. 5 des Militärpensionsgesetzes vom 27. Juni
1871 kehungsweise des §. 39 des Reichsbeamten Fletzes vom 31. März 1873 eine Lension hätte bewilligt
werden können, so kann der Wittwe und den Wahen esselben Wittwen= und Waisengeld durch den Reichs-
lanzler bewilligt werden. Z .
Stirbt ein zur Entrichtung von Wittwen- und Waisengeldbeiträgen Verpflichteter, welchem nach
2 Absatz 3, 5§. 24 und 25 des Kitärpenstonsgesestes vom 27. Juni 1871 besiesung#wesse 88. 50 und 52
Reichsbeamtengesetzes vom 31. März 1873 im e seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung
* er Zeiten un die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Reichs-
anzler befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen= und Waisengeldes zuzulassen.
8. 17.
Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf des Gnadenmonats oder
des Gnadenquartals.
§. 18.
Das Wittwen= und Waisengeld wird monatlich im Voraus gezahlt. An wen die Zahlun güu
u leisten bestimmt die oberste Militärverwaltungsbehörde des Kontingents beziehungsweise der 6 der
erlichen Admiralität, bche die Befugniß W solcher Bestimmung auf andere Behorden übertragen können.
Nicht abgehobene Theilbeträge des Wittwen= und Waisengeldes verjähren binnen vier Jahren, vom
kage ihrer Fälligkeit an gerechnet, zum Vortheil der Reichskafse.