Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

Zus 44 des 
genannten 
Gesetzes. 
( 60) 
#18. Hinterlassenen von Unteroffizieren und übrigen Mannschaften, deren Männer 
oder Väter im Dienste geblieben, oder erwiesenermaaßen in unmittelbarer Folge des Dienstes 
verstorben sind, ist eine monatliche Unterstützung zu gewähren. Dieselbe besteht für eine Wittwe 
der § 14 unter 1, 2 und 3 bezeichneten Unteroffiziere, so lange sie unverheirathet bleibt, in 
drei Thalern, dagegen für eine Wittwe der unter 4 und 5 aufgeführten Militärpersonen auf 
dieselbe Zeit in zwei Thalern und für jedes der hinterlassenen Kinder bis zum erfüllten 18ten 
Lebensjahre in einem Thaler. 
s19. Hinsichtlich der Nichtberechtigung zu einer Unterstützung, sowie der Endschaft und 
des Verlustes derselben kommen die einschlagenden Bestimmungen in §§ 39, 45 und 46 des 
Gesetzes vom 7ten März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, in Anwendung. 
#6 20. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Vorschrif- 
ten des Gesetzes vom 17ten December 1837 werden hiermit aufgehoben. 
& 21. Dieses Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Militärpersonen aller Grade an- 
wendbar. Nur die in §8§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 enthaltenen Bestimmungen machen 
hiervon eine Ausnahme. Dieselben finden blos Anwendung auf Militärpersonen, welche seit 
dem 15ten October 1848 neu angestellt sind, auf früher angestellte aber, insoweit ihnen seit 
dem 15ten October 184 8 ein höheres Diensteinkommen zu Theil worden ist, rücksichtlich des 
Betrags, um welchen ihr dermaliges Einkommen das frühere übersteigt. 
Alle diejenigen, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes in den Militärdienst eintreten, 
sowie die schon jetzt Eingetretenen und zwar letztere rücksichtlich des höheren Gehalts, welcher 
ihnen von jetzt an zu Theil wird, haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der jetzt in Be- 
zug auf Pension und Wartegeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch ohne besonderen 
Vorbehalt Seiten der anstellenden Behörde zu unterwerfen. 
Unser Ministerium des Kriegs ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. 
Dresden, den 24 sten März 1852. 
Friedrich August. 
Bernhard Rabenhorst. 
  
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Letzte Absendung: am 2ten April 1852. 
 
	        
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