Zus 44 des
genannten
Gesetzes.
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#18. Hinterlassenen von Unteroffizieren und übrigen Mannschaften, deren Männer
oder Väter im Dienste geblieben, oder erwiesenermaaßen in unmittelbarer Folge des Dienstes
verstorben sind, ist eine monatliche Unterstützung zu gewähren. Dieselbe besteht für eine Wittwe
der § 14 unter 1, 2 und 3 bezeichneten Unteroffiziere, so lange sie unverheirathet bleibt, in
drei Thalern, dagegen für eine Wittwe der unter 4 und 5 aufgeführten Militärpersonen auf
dieselbe Zeit in zwei Thalern und für jedes der hinterlassenen Kinder bis zum erfüllten 18ten
Lebensjahre in einem Thaler.
s19. Hinsichtlich der Nichtberechtigung zu einer Unterstützung, sowie der Endschaft und
des Verlustes derselben kommen die einschlagenden Bestimmungen in §§ 39, 45 und 46 des
Gesetzes vom 7ten März 1835, die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, in Anwendung.
#6 20. Die den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entgegenstehenden Vorschrif-
ten des Gesetzes vom 17ten December 1837 werden hiermit aufgehoben.
& 21. Dieses Gesetz ist auch auf die bereits angestellten Militärpersonen aller Grade an-
wendbar. Nur die in §8§ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 8, 9 und 10 enthaltenen Bestimmungen machen
hiervon eine Ausnahme. Dieselben finden blos Anwendung auf Militärpersonen, welche seit
dem 15ten October 1848 neu angestellt sind, auf früher angestellte aber, insoweit ihnen seit
dem 15ten October 184 8 ein höheres Diensteinkommen zu Theil worden ist, rücksichtlich des
Betrags, um welchen ihr dermaliges Einkommen das frühere übersteigt.
Alle diejenigen, welche nach dem Erscheinen dieses Gesetzes in den Militärdienst eintreten,
sowie die schon jetzt Eingetretenen und zwar letztere rücksichtlich des höheren Gehalts, welcher
ihnen von jetzt an zu Theil wird, haben sich allen gesetzlichen Abänderungen der jetzt in Be-
zug auf Pension und Wartegeld bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auch ohne besonderen
Vorbehalt Seiten der anstellenden Behörde zu unterwerfen.
Unser Ministerium des Kriegs ist mit Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen.
Dresden, den 24 sten März 1852.
Friedrich August.
Bernhard Rabenhorst.
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Letzte Absendung: am 2ten April 1852.