Gesctz und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
vies Stück vom Jahre 1852.
& 30) Verordnung,
den Beitritt der Königlich Hannöverschen und Fürstlich Schaumburg-Lippeschen
Regierung, sowie des Senats der freien Stadt Bremen zu dem Staatsvertrage
vom löten Juli 1851 wegen Uebernahme von Auszuweisenden betreffend;
vom 20sten April 1852.
Ncheem neuerlich auch die Königlich Hannöversche und die Fürstlich Schaumburg-Lippesche
Regierung, sowie der Senat der freien Stadt Bremen dem zwischen der Königlich Süchsischen
und mehreren anderen deutschen Regierungen über die gegenseitige Verpflichtung zur Ueber-
nahme von Auszuweisenden am 15ten Juli 1851 zu Gotha abgeschlossenen, für das König-
reich Sachsen durch Verordnung vom 9ten December 1851 (Gesetz= und Verordnungsblatt
Seite 407) publicirten Staatsvertrage dergestalt beigetreten sind, daß dieser Vertrag den ge-
nannten Staaten gegenüber mit dem isten Mai dieses Jahres in Wirksamkeit treten
soll, so wird dieß, und daß von diesem Tage an die zwischen dem diesseitigen Staate und dem
Königreiche Hannover, sowie mit dem Fürstenthume Schaumburg-Lippe in Betreff desselben
Gegenstandes bisher bestandenen Conventionen (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1839,
Seite 184 und 206) außer Kraft treten, andurch bekannt gemacht. Es hat auch von dem
erwähnten Zeitpunkte an auf die Angehbrigen der gedachten drei Staaten die Verordnung
vom öten Februar dieses Jahres, die von Ausländern in Sachsen zu schließenden Ehen be-
treffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt von 1852, Seite 18) Anwendung zu leiden.
Dresden, am 20sten April 1852.
Ministerium des Innern.
von Friesen.
- Eppendorf.
Letzte Absendung: am 27sten April 1852.
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