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Gesctz-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
#t##s Stück vom Jahre 1852.
. 31) Bekanntmachung,
die Branntwein= und Uebergangssteuer von Branntwein im Großherzogthume
Baden betreffend;
vom 26sten April 1852.
Nachdem die Besteuerung des Branntweins im Großherzogthume Baden neu geregelt und
damit eine Erhöhung der Steuer verbunden worden, ist auch die Erhebung einer nach letzterer
bemessenen Uebergangssteuer von dem aus anderen Zollvereinsstaaten in das Großherzogthum
Baden einzuführenden Branntwein; dagegen eine theilweise Rückvergütung der Steuer von
dem in diesem Großherzogthume bereiteten und in andere Zollvereinsländer ausgehenden
Branntwein, vom isten Mai dieses Jahres ab, angeordnet worden.
Die Uebergangssteuer beträgt für die Badische Oom Branntwein einen Gulden
und Vierzig Kreuzer, und bei Weingeist (Spiritus) drei Gulden.
Ist der in das Großherzogthum Baden einzuführende Branntwein oder Weingeist von
einem Uebergangsscheine begleitet, und letzterer an eine Zoll= oder Steuerstelle im Innern des
Großherzogthums gerichtet, so ist die Uebergangssteuer an den Steuererheber bei gedachter
Stelle, in allen anderen Fällen aber an den Steuererheber im ersten Badischen Orte, welchen
der Transport auf seinem Wege berührt, zu entrichten.
Von der Badischen Grenze bis zum Bestimmungsorte dient im ersten Falle der Ueber-
gangsschein, im letztern die zu empfangende Steuerquittung als Legitimationsausweis für den
Transport.
1852. 13