Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

( 64 ) 
Die Steuervergütung für den aus dem Großherzogthume Baden ausgeführten Brannt- 
wein oder Weingeist ist nach der Uebergangssteuer bemessen und besteht in der Hälfte der 
letztern. 
Diese Bestimmungen werden hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26sten April 1852. 
Finanz-Ministerium. 
Behr. 
Schäfer. 
  
Letzte Absendung: am 29sten April 1852.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.