Geset-und Verordnungsblatt
für das Königreich Sachsen,
10ts Stück vom Jahre 1852.
33) Verordnung,
die Einträge der Brandcatasternummern auf den Folien in den Grund= und
Hypothekenbüchern betreffend;
vom 26sten April 1852.
· ist Zweifel darüber entstanden, ob dann, wenn nach Eröffnung des Grund= und Hypo-
thekenbuchs für einen Ort ein neues Brandcataster für denselben aufgestellt und darin die
Gebäude mit anderen Nummern bezeichnet werden, als unter welchen sie in dem früheren Ca-
taster aufgeführt waren, die Grund= und Hypothekenbehörden davon Kenntniß nehmen und
auf welche Weise sie die in Nubrik I. der Folien nach Vorschrift § 169 des Gesetzes vom
b6ten November 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend,
verlautbarten Brandcatasternummern mit dem Inhalte der neuen Cataster in Uebereinstimmung
bringen sollen. #
Dammn aber, im Interesse des Raumes in den Grund= und Hypothekenbüchern, von Ein-
trägen, die nichts Wesentliches enthalten und sich, möglicher Weise, in kürzeren Zwischenräu-
men wiederholen können, abzusehen ist, da ferner einem Theile der Grund= und Hyppothekenbe-
hörden die Gelegenheit, von den Veränderungen in den Brandcatasternummern Kenntniß zu
erlangen, nicht gegeben ist und da endlich die bei Aufstellung eines Foliums in Rubrik I.
mitbemerkten Brandcatasternummern insofern keinen Anlaß zu Zweifeln und Irrungen geben
können, als es sich von selbst versteht, daß die dort eingetragenen Nummern nicht einem Cataster
entsprechen können, welches zur Zeit der Aufstellung des betreffenden Foliums für den fraglichen
Ort noch nicht vorhanden war, die auf jedem Folium im Grund= und Hypothekenbuche ersichtliche
Uebertragsbemerkung aber über den Zeitpunkt, zu welchem das Folium aufgestellt worden ist,
Auskunft ertheilt; so hat das Justizministerium, auf Grund der Ermächtigung in 8§ 252
des Gesetzes vom 6ten November 1 843 entschieden,
daß die Grund= und Hypothekenbehörden wegen einer bei der Brandcatastration etwa
vorkommenden veränderten Nummernbezeichnung der Gebäude in den Grund= und
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