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Hypothekenbüchern keine Bemerkung zu machen haben und daher deshalb weder neue
Einträge auf den Folien bewirken, noch auf sonstige Weise mit den eingetragenen
früheren Brandeatasternummern eine Veränderung vornehmen sollen.
Diese Entscheidung wird, der gesetzlichen Vorschrift zufolge, hierdurch zur Nachachtung
für sämmtliche Grund= und Hppothekenbehörden bekannt gemacht.
Dresden, am 26sten April 1852.
Ministerium der Justiz.
Dr. Zschinsky.
Manitius.
34) Gesetz,
die Aufhebung des Gesetzes wegen der Wahlen der Gemeindevertreter vom
I1y7ten November 1848 betreffend;
vom 1 lten Mai 1852.
Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 24c.
verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
& 1. Das Gesetz, die Wahlen der Gemeindevertreter betreffend, vom 1 7ien November
1848 wird hierdurch aufgehoben.
2. Die in § 2 und 5 des nur gedachten Gesetzes außer Kraft gesetzten Ss der allge-
meinen Städteordnung vom 2ten Februar 1832, sowie des Gesetzes, die Abänderung einiger
Bestimmungen der allgemeinen Städteordnung betreffend, vom 9ten December 1 837, inglei-
chen der Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 treten hiermit allenthalben wieder
in Wirksamkeit.
#3. Es sind auch in allen Orten, in welchen auf Grund des in § 1 aufgehobenen
Gesetzes die Stadtverordneten, Bürgerausschüsse oder Gemeinderathsmitglieder durch unmittel-
bare Wahl aller Stimmberechtigten ernannt worden sind, diese Collegien aufzulösen und durch
Wahlen, welche in Gemäßheit der bis zu Erlaß des Gesetzes vom 17ten November 1848
gültig gewesenen Gesetzesvorschriften bewerkstelligt werden, zu erneuern.
Dagegen hat es in denjenigen Orten, deren Gemeindevertretung schon vor dem ebenge-
dachten Zeitpunkte ohne Vermittelung von Wahlmännern bestellt worden ist, bei der durch
die allgemeine Städteordnung und Landgemeindeordnung vorgeschriebenen theilweisen Erneuer-
ung dieser Gemeindevertretung sein Bewenden.