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& 4.Für den künftigen Wechsel der nach § 3 jetzt zu erwählenden Stadtverordneten
und Mitglieder der größeren Bürgerausschüsse oder Gemeinderäthe, sowie ihrer Ersatzmänner
ist die Bestimmung in § 8 des Gesetzes, die Publication und Einführung der allgemeinen
Städteordnung betreffend, vom 2ten Februar 1832 und in § 23 der Ausführungsverord-
nung zur Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 zur Anwendung zu bringen.
&5. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 1 #uten Mai 1852.
Friedrich August.
Richard Freiherr von Friesen.
I 35) Verordnung
zu Ausführung des Gesetzes vom LIten Mai dieses Jahres, die Wahlen der
Gemeindevertreter betreffend;
vom 1 ten Mai 1852.
Zu Ausführung des über die Wahlen der Gemeindevertreter unter heutigem Tage erlassenen
Gesetzes wird, beziehendlich in Gemäßheit des deßhalb gestellten ständischen Antrags, mit Aller-
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet:
& 1. In allen Städten, auf welche § 3 des Gesetzes Anwendung leidet, einschließ-
lich derjenigen, in welchen die Landgemeindeordnung eingeführt ist, ist zu den daselbst vorge-
schriebenen Neuwahlen sofort zu verschreiten, wogegen diese in den Landgemeinden bis
zum November laufenden Jahres ausgesetzt bleiben.
§& 2. Jach erfolgter Neuwahl sind die auf Grund des Gesetzes vom 1 vten November
184 8 gebildeten Gemeindevertretungen, welche bis dahin in Wirksamkeit zu bleiben haben,
aufzulösen.
& 3. Für den in § 124 der allgemeinen Städteordnung und §& II. des Erläuterungs-
gesetzes zu derselben vom 9ten December 1837, sowie in § 44 der Landgemeindeordnung
bestimmten Wechsel ist die dort gedachte ein= und beziehendlich zweijährige Periode in allen
Fällen erst von Beginn des Jahres 1853 an zu berechnen, dergestalt, daß vie nächste Er-
gänzungswahl, je nachdem dafür ein einjähriger oder aber ein zweijähriger Turnus vorgeschrie-
ben ist, erstern Falles bei Ablauf des Jahres 1853, letztern Falles bei Ablauf des Jahres
1854 stattzufinden hat.
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