Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1852. (18)

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& 4.Für den künftigen Wechsel der nach § 3 jetzt zu erwählenden Stadtverordneten 
und Mitglieder der größeren Bürgerausschüsse oder Gemeinderäthe, sowie ihrer Ersatzmänner 
ist die Bestimmung in § 8 des Gesetzes, die Publication und Einführung der allgemeinen 
Städteordnung betreffend, vom 2ten Februar 1832 und in § 23 der Ausführungsverord- 
nung zur Landgemeindeordnung vom 7ten November 1838 zur Anwendung zu bringen. 
&5. Unser Ministerium des Innern ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 1 #uten Mai 1852. 
Friedrich August. 
Richard Freiherr von Friesen. 
  
  
I 35) Verordnung 
zu Ausführung des Gesetzes vom LIten Mai dieses Jahres, die Wahlen der 
Gemeindevertreter betreffend; 
vom 1 ten Mai 1852. 
Zu Ausführung des über die Wahlen der Gemeindevertreter unter heutigem Tage erlassenen 
Gesetzes wird, beziehendlich in Gemäßheit des deßhalb gestellten ständischen Antrags, mit Aller- 
höchster Genehmigung hierdurch Folgendes verordnet: 
& 1. In allen Städten, auf welche § 3 des Gesetzes Anwendung leidet, einschließ- 
lich derjenigen, in welchen die Landgemeindeordnung eingeführt ist, ist zu den daselbst vorge- 
schriebenen Neuwahlen sofort zu verschreiten, wogegen diese in den Landgemeinden bis 
zum November laufenden Jahres ausgesetzt bleiben. 
§& 2. Jach erfolgter Neuwahl sind die auf Grund des Gesetzes vom 1 vten November 
184 8 gebildeten Gemeindevertretungen, welche bis dahin in Wirksamkeit zu bleiben haben, 
aufzulösen. 
& 3. Für den in § 124 der allgemeinen Städteordnung und §& II. des Erläuterungs- 
gesetzes zu derselben vom 9ten December 1837, sowie in § 44 der Landgemeindeordnung 
bestimmten Wechsel ist die dort gedachte ein= und beziehendlich zweijährige Periode in allen 
Fällen erst von Beginn des Jahres 1853 an zu berechnen, dergestalt, daß vie nächste Er- 
gänzungswahl, je nachdem dafür ein einjähriger oder aber ein zweijähriger Turnus vorgeschrie- 
ben ist, erstern Falles bei Ablauf des Jahres 1853, letztern Falles bei Ablauf des Jahres 
1854 stattzufinden hat. 
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