Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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Seine Durchlaucht der Fürst von Reuß jüngerer Linie: 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Gustav Thon; 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchst Ihren Finanz-Direktor Wilhelm Erdmann Florian von Thielau:; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Höchst Ihren Geschäftsträger am Königlich Preußischen Hofe Legationsrath Dr. 
Friedrich August Liebe; 
Seine Hoheit der Herzog von Nassau: 
Höchst Ihren Domänenrath Ernst Freiherrn Marschall von Bieberstein; 
der Senat der freien Stadt Frankfurt: 
den Schöffen und Senator Coester; 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender Vertrag 
abgeschlossen worden ist. 
Art. 1. Der zwischen den Königreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württem- 
berg, dem Großherzogthum Baden, dem Kurfürstenthum und dem Großherzogthum Hessen, 
den zum Thüringischen Zoll= und Handelsvereine verbundenen Staaten, den Herzogthü- 
mern Braunschweig und Nassau und der freien Stadt Frankfurt, Behufs eines gemein- 
samen Zoll= und Handelssystems errichtete Verein wird vorläufig auf weitere zwölf Jahre, 
vom 1. Januar 1854 anfangend, also bis zum letzten Dezember 1865, fortgesetzt. 
Für diesen Zeitraum bleiben die Zollvereinigungs-Verträge vom 22. und 30. März 
und 11. Mai 1833, vom 12. Mai und 10. Dezember 1835, vom 2. Januar 1836 
und vom 8. Mai, 19. Oktober und 13. November 1841 auch ferner in Kraft. " 
Art. 2. Der zwischen dem Königreich Hannover, dem Herzogthum Oldenburg und 
den ihnen angeschlossenen Gebieten dermalen bestehende Steuerverein wird, vom 1. Ja- 
nuar 1854 an, mit dem zwischen den übrigen kontrahirenden Staaten im Artikel 1. er- 
neuerten Zoll= und Handelsvereine verbunden, dergestalt, daß beide Vereine für die Dauer 
der im Artikel 1. erwähnten Vertrags-Periode einen durch ein gemeinsames Zoll= und Han- 
velssystem verbundenen, und alle darin begriffenen Länder umfassenden Gesammtverein bilden. 
Die Rechte und Verpflichtungen, welche in den, im Artikel 1. genannten Zollvereini- 
gungs-Verträgen gegenseitig zugestanden und übernommen sind, sollen, soweit nicht etwas 
Anderes besonders verabredet ist, auch dem Königreiche Hannover und dem Herzogthum 
Oldenburg zustehen und obliegen und zwar sowohl in dem Verhältniß beider Staaten zu 
einander, als, auch in dem Verhältniß eines jeden derselben zu den übrigen kontrahirenden 
Staaten. Zur Feststellung der erwähnten Rechte und Verpflichtungen wird der Inhalt 
jener Verträge mit diesen besonderen Verabredungen in Nachstehendem aufgenommen.
	        
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