(88 )
Erzeugnissen der nämlichen Gattung nur in gleicher Weise fordern; sie können
dagegen die Abgabe von den nach anderen Vereinsstaaten übergehenden Gegen-
ständen unerhoben, oder ganz oder theilweise zurückgeben lassen.
c) Diejenigen Staaten, welche innere Steuern auf die Hervorbringung oder Zube-
reitung eines Konsumtions-Gegenstandes gelegt haben, können den gesetzlichen
Betrag derselben bei der Einfuhr des Gegenstandes aus anderen Vereinsstaaten
voll erheben, und bei der Ausfuhr nach diesen Staaten theilweise oder bis zum
vollen Betrage zurückerstatten lassen.
Welche, dem dermaligen Stande der Gefetzgebung in den gedachten Staaten
entsprechende Beträge hiernach zur Erhebung kommen und beziehungsweise zurück-
erstattet werden können, ist besonders verabredet worden. Treten späterhin irgend-
wo Veränderungen in den für die inneren Erzeugnisse zur Zeit bestehenden Steuer-
sätzen ein, so wird die betreffende Regierung den übrigen Vereins-Regierungen
davon Mittheilung machen, und hiermit den Nachweis verbinden, daß die Steuer-
Beträge, welche, in Folge der eingetretenen oder beabsichtigten Veränderung, von
den vereinsländischen Erzeugnissen erhoben, und bei der Ausfuhr der besteuerten
Gegenstände vergütet werden sollen, den vereinbarten Grundsätzen entsprechend be-
messen seien.
d) So weit zwischen mehreren, zum Zollvereine gehörigen Staaten eine Vereinigung
zu gleichen Steuer-Einrichtungen besteht, werden diese Staaten in Ansehung der
Befugniß, die betreffenden Steuern gleichmäßig auch von vereinsländischen Erzeug-
nissen zu erheben, als ein Ganzes betrachtet.
4. Die Erhebung der inneren Steuern von den damit betroffenen vereinsländischen
Gegenständen soll in der Regel in dem Lande des Bestimmungsortes Statt finden, in so-
fern solche nicht, nach besonderen Vereinbarungen, entweder durch gemeinschaftliche Hebe-
stellen an den Binnengrenzen, oder im Lande der Versendung für Rechnung des abgabe-
berechtigten Staates erfolgt. Auch sollen die, zur Sicherung der Steuer-Erhebung erforder-
lichen Anordnungen, soweit sie die, bei der Versendung aus einem Vereinsstaate in den
anderen einzuhaltenden Straßen und Kontrolen betreffen, auf eine, den Verkehr möglichst
wenig beschränkende Weise und nur nach gegenseitiger Verabredung, auch, dafern bei dem
Transporte ein dritter Vereinsstagt berührt wird, nur unter Zustimmung des letzteren ge-
troffen werden.
5. Die Erhebung von Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen,
sei es durch Zuschläge zu den Staatssteuern oder für sich bestehend, soll nur für Gegen-
stände, die zur örtlichen Konsumtion bestimmt sind, nach den deshalb getroffenen besonderen
Vereinbarungen bewilligt werden, und es sollen dabei die vorstehend unter II. 2. b. gege-
bene Bestimmung und der unter II. 3. ausgesprochene allgemeine Grundsatz wegen gegen-