Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1853. (19)

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seitiger Gleichmäßigkeit der Behandlung der Erzeugnisse anderer Vereinsstaaten, eben so wie 
bei den Staatssteuern in Anwendung kommen. 
Vom Taback dürfen Abgaben für Rechnung von Kommunen oder Korporationen über- 
all nicht erhoben werden. 
6. Die Regierungen der Vereinsstaaten werden sich gegenseitig 
a) was die hier in Rede stehenden Staatssteuern betrifft, von allen noch gültigen Ge- 
setzen und Verordnungen, ferner von allen in der Folge eintretenden Verän- 
derungen, sowie von den Gesetzen und Verordnungen über neu einzuführende 
Steuern, 
b) hinsichtlich der Kommunal= 2c. Abgaben aber darüber, in welchen Orten, von wel- 
chen Kommunen oder Korporationen, von welchen Gegenständen, in welchem Be- 
trage und auf welche Weise dieselben erhoben werden, 
vollständige Mittheilung machen. 
Art. 12. Ueber die Besteuerung des im Umfange des Vereins aus Rüben bereiteten 
Zuckers ist unter den kontrahirenden Theilen die anliegende besondere Uebereinkunft getroffen 
worden, welche einen Bestandtheil des gegenwärtigen Vertrages bilden und ganz so ange- 
sehen werden soll, als wenn sie in diesen selbst aufgenommen wöäre. 
Die kontrahirenden Theile sind ferner dahin einverstanden, daß, wenn die Fabrikation 
von Zucker oder Syrup aus anderen inländischen Erzeugnissen, als aus Rüben, z. B. aus 
Stärke, im Zollvereine einen erheblichen Umfang gewinnen sollte, diese Fabrikation eben- 
falls in sämmtlichen Vereinsstaaten einer übereinstimmenden Besteuerung nach den für die 
Rübenzuckersteuer verabredeten Grundsätzen zu unterwerfen sein würde. 
Art. 13. Chausseegelder oder andere statt derselben bestehende Abgaben, ebenso 
Pflaster-, Damm-, Brücken= und Fährgelder, oder unter welchem andern Namen dergleichen 
Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für Rechnung des Staats oder eines 
Privat-Berechtigten, namentlich einer Kommune geschieht, sollen sowohl auf Chausseen, als 
auch auf unchaussirten Land= und Heerstraßen, welche die unmittelbare Verbindung 
zwischen den an einander grenzenden Vereinsstaaten bilden und auf denen ein größerer 
Handels= und Reiseverkehr stattfindet, nur in dem Betrage beibehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungskosten ange- 
messen sind. 
Das in dem Preußischen Chausseegeld-Tarife vom Jahre 1828 bestimmte Chaussee- 
geld soll als der höchste Satz angesehen, und hinführo in keinem der kontrahirenden 
Staaten überschritten werden, mit alleiniger Ausnahme des Chausseegeldes auf solchen 
Chausseen, welche von Korporationen oder Privatpersonen oder auf Aktien angelegt sind 
oder angelegt werden möchten, in sofern dieselben nur Nebenstraßen sind oder bloß lokale 
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